Eine Frau verließ den ausgewiesenen Reitweg und führte das Pferd an den Zügeln zu einer nahegelegenen Wiese, um dort Rast zu machen. Das Amtsgericht Pirna hat die Frau wegen "unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen" zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt. Reiten und Führen eines Pferdes sei das Gleiche.

Der Sachverhalt

Die Betroffene, die sich auf einem Ausritt befand, hatte einen ausgewiesenen Reitweg verlassen und das Pferd per Zügel zu einer 50 m vom Reitweg entfernten Wiese geführt hatte, um dort Rast zu machen.

Das Amtsgericht Pirna hat die Betroffene wegen "unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen" gemäß §§ 12 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 6 SächsWaldG zu einer Geldbuße in Höhe von 50,00 € verurteilt. Zum Reiten im Sinne des § 12 SächsWaldG gehöre auch das Führen von Pferden. Das ließe sich daraus ableiten, dass für das Entstehen von Schäden an Waldwegen es unerheblich sei, ob ein Pferd geritten oder am Zügel geführt werde.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (OLG 26 Ss 505/15 (Z))

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des Bußgeldsenats sei "das Führen" eines Pferdes nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten "Reitens" nach § 52 Abs.2 Nr.6 i.Vm. § 12 Abs.1 SächsWaldG vereinbar.

Das spezielle Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit gelte auch für Bußgeldtatbestände. Dies lasse insbesondere eine allein am Gesetzeszweck, der Gefahren für den Wald und seine Nutzer begrenzen will, orientierte Auslegung des Begriffes "Reiten" nicht zu.

Nach dem Wortsinn bestehe ein Unterschied zwischen "dem Führen" und "dem Reiten". Unter dem Wort "Reiten" wird nach allgemeiner Auffassung verstanden, eine Fortbewegungsart eines Menschen auf dem Rücken eines Tieres, meist eines Pferdes, bzw. das Sichfortbewegen auf einem Reittier (besonders einem Pferd). Demgegenüber werde beim "Führen" das Tier gerade nicht zur "Fortbewegung" genutzt.

Sollte demnach ein Bedürfnis dafür gesehen werden, nicht nur das Reiten im Walde auf besondere Wege zu beschränken, sondern auch das Führen eines Pferdes, so wird der Landesgesetzgeber entsprechend tätig werden müssen.

Themenindex:
Pferdeausritt, Ausreiten, Reitweg

Gericht:
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 10.09.2015 - OLG 26 Ss 505/15 (Z)

OLG Dresden
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