Der Sachverhalt
Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, lies eine Frau den Rasen in ihrem Garten von einem Mähroboter schneiden. Der Betrieb des Rasenroboters begann um 7 Uhr morgens und endete um 20 Uhr abends. Unterbrochen von mehreren Ladepausen mähte der Roboter bis zu 7,5 Stunden täglich. Die Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr wurden eingehalten.
Die Nachbarn fühlten sich durch die ständige Arbeit des Gerätes gestört. Der von dem Gerät ausgehende dauerhafte Lärm sei eine deutliche Belastung, aus der sich bereits gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben hätten, so die Nachbarn. Sie forderten die Frau auf, den automatischen Rasenmäher höchstens fünf Stunden am Tag zu betreiben. Diese sah sich nicht in der Pflicht, den Betrieb des Gerätes einzustellen oder zeitlich einzugrenzen. Das Gerät sei ausgesprochen leise und in keiner Weise störend. Der Fall landete vor Gericht.
Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg
Nach Urteil des Amtsgerichts Siegburg (Az. 118 C 97/13) sei die Klage der Nachbarn unbegründet. Der Roboter halte alle ersichtlichen gesetzlichen Grenz- und Richtwerte ein. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) des Umweltbundesamtes setze für Wohngebiete tagsüber eine Obergrenze von 50 dB(A) an.
Keine Grenzwerte nach TA Lärm überschritten
Bei geschlossenem Fenster habe der beauftragte Sachverständige innerhalb des Gebäudes während des Betriebs des Rasenroboters diesen nicht wahrnehmen können. Bei geöffnetem Fenster sei der gemessene Schalldruckpegel allgemein bedingt durch Fremdgeräusche gestiegen. Der Roboter sei dabei leicht hörbar gewesen, der allgemein gemessene Schalldruckpegel lag bei bis zu 40 dB(A). Außerhalb des Gebäudes war der Roboter hörbar, wobei ein Schalldruckpegel von bis zu 41 dB(A) gemessen wurde.
Lediglich direkt neben dem Roboter erreiche der Lärm 56 dB(A). Nach der TA Lärm sei nicht der Emissions- sondern der Immissionsort maßgeblich, das heißt der Ort, auf den durch die Geräusche eingewirkt wird. Hier wurden vom Sachverständigen Messwerte zwischen 20 und 35 dB(A) zugrunde gelegt.
Kein Verstoß gegen Vorschriften ersichtlich
Der Betrieb des Rasenroboters stehe auch mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang. Unstreitig werde die nach § 9 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde für den Gebrauch von Rasenmähern vorgesehene Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr gewahrt. Sofern außerhalb dieser Zeiten ein Betrieb des Rasenroboters stattfinde, stehe dieser wiederum im Einklang mit § 7 I Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) in Verbindung mit Nr. 32 des Anhangs. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob der Rasenroboter bereits um 7 Uhr oder erst um 8 Uhr seinen Dienst beginne, denn nach § 7 I Nr. 1 32. BImSchV sei in reinen Wohngebieten der Betrieb von Rasenmähern an Werktagen nur in der Zeit von 20 bis 7 Uhr untersagt.
Rechtsgrundlagen:
§ 1004 BGB
§ 903 BGB
§ 906 BGB
TA Lärm
Gericht:
Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 19.02.2015 - 118 C 97/13
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