Ein Ehepaar stieg in einen Fernbus, um von Hamburg nach Hagen zu kommen. Bei Fahrtantritt zeigten sie dem Busfahrer ihre Fahrkarten, saßen jedoch im falschen Fernbus nach Frankfurt. Das Ehepaar verlangt die Erstattung der Mehrkosten und sieht u.a. das Verschulden beim Fahrer, der den Einstieg hätte verhindern müssen.

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar aus Lüdenscheid buchte buchte im Internet bei einem Münchener Fernbussunternehmen eine Busreise von Hamburg nach Hagen und zurück zum Preis von jeweils 15 Euro. Bei Fahrtantritt am ZOB Hamburg zeigten sie dem Busfahrer ihre Fahrkarten und bestiegen den Bus.

Als der Bus in Hannover anhielt, fragte der Ehemann den Busfahrer, wann der Bus in Hagen ankomme. Da erfuhr das Ehepaar, dass es in den falschen Bus nach Frankfurt eingestiegen war. Der Busfahrer weigerte sich, sie weiter zu befördern und sie mussten den Bus verlassen. Das Ehepaar fuhr dann mit der Bahn vom Hauptbahnhof Hannover bis Hagen-Hauptbahnhof. Der Fahrpreis betrug für jeden 90 Euro. Da der Zug erst um 22.22 Uhr in Hagen-Hauptbahnhof ankam, verpasste das Ehepaar die letzte Gelegenheit, mit der Bahn zurück nach Lüdenscheid zu kommen. Sie mussten mit dem Taxi fahren und dafür 45 Euro bezahlen

Das Ehepaar verlangt die Erstattung von insgesamt 180 Euro vom Fernbusunternehmen. Das Unternehmen lehnte die Zahlung ab. Daraufhin erhob das Ehepaar Klage zum Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgericht München (Az.122 C 7088/15)

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Ehepaar bleibt auf allen Kosten sitzen, so das Urteil das Amtsgericht München (Az.122 C 7088/15). Das Ehepaar hat - so das Gericht- keinen Beförderungsvertrag für die von ihnen tatsächlich gewählte Fahrt nach Frankfurt abgeschlossen. Die tatsächlich gebuchte Fahrt nach Hagen hat stattgefunden und wurde planmäßig durchgeführt. Anders als bei einer Annullierung habe daher das Ehepaar keinen Ausgleichsanspruch wegen des bezahlten Beförderungsentgeltes.

Auch die sonstigen Unkosten muss das Busunternehmen nicht ersetzen. Seitens des Busunternehmens bestehe "keine Rechtspflicht, die Kläger am Einsteigen in einen falschen Fern Bus nach Frankfurt zu hindern". Zudem sei den Klägern ein beachtliches Mitverschulden beim Einsteigen in den falschen Bus anzulasten.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 15.06.2015 - 122 C 7088/15

AG München, PM 50/2015
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