Für die Dauer seiner Bewährungszeit erhielt der Verurteilte die Weisung, es zu unterlassen, Kontakt zur Geschädigten direkt oder indirekt in jeglicher Form aufzunehmen. Dennoch postete er auf seiner Facebook-Seite Beschimpfungen unter Nennung der Geschädigten.

Die Vorgeschichte

Gegen den Verurteilten verhängte das Landgericht Bielefeld 2009 wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und neun Monaten. Der Verurteilte hatte seiner damaligen Ehefrau aus Verärgerung und in der irrigen Vorstellung, diese würde ihn betrügen, mit einem Messer schwere Stichverletzungen beigebracht, um diese zu töten.

Kontaktverbot zur Geschädigten

2014 wurde der Strafrest nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Für die Dauer der vierjährigen Bewährungszeit erhielt der Verurteilte die Weisung, es zu unterlassen, Kontakt zur Geschädigten direkt oder indirekt in jeglicher Form, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen.

Beschimpfungen auf Facebook

In der Folgezeit postete der Verurteilte verschiedene Nachrichten auf seiner Facebook-Seite, u.a. unter Verwendung eines von ihm der Geschädigten gegebenen Spitznamens Beschimpfungen wie "du bist ein Schwein wie deine kinde. Du bist die groß Hure von babelon", zudem Affenfotos mit der Überschreibung "du bist ein Affe", verbunden mit und dem Vornamen der Geschädigten, und unter Nennung eines Namens der Schwester der Geschädigten "sag zu deiner Schwester: Du bist geistig beeinträchtig und lässt dich schnell von anderen Leuten um den Finger wickeln".

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Die Strafaussetzung zur Bewährung des Verurteilten ist zu Recht widerrufen worden. Der Verurteilte habe gröblich und beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen verstoßen und gebe Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut Straftaten begehen werde.

Die ihm erteilte Weisung, jegliche direkte oder indirekte Kontaktaufnahme zur Geschädigten zu unterlassen, habe er mehrfach missachtet. Über die Einträge auf seiner Facebook-Seite habe der Verurteilte wiederholt direkt oder - indirekt - über die Schwester Kontakt zur Geschädigten aufgenommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass zumindest Verwandte und Bekannte der Geschädigten die Einträge lesen und sie der Geschädigten übermitteln würden. Darauf sei es ihm angekommen. Auch habe er gewusst, dass die Geschädigte durch einen Bekannten selbst auf seine Facebook-Seite zugreifen könne.

Dass sich die Geschädigte mit Hilfe Dritter Zugang zu seiner Facebook-Seite verschafft habe, entlaste den Verurteilten nicht, nachdem er die Facebook-Einträge seiner Seite öffentlich verwandt und sie damit einem durch ihn nicht näher bestimmbaren Personenkreis zugänglich gemacht habe.

Der Senat sehe die Gefahr, dass der Verurteilte der Geschädigten gegenüber erneut gewalttätig werde. Der der ersten Gewalttat zugrunde liegende Partnerschaftskonflikt sei erkennbar noch nicht aufgearbeitet.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.05.2015 - 3 Ws 168/15

OLG Hamm
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