Der Sachverhalt
Der Antragsteller vermietet den "Eurosaal" in Köln, in dem Feiern für ein größeres Publikum veranstaltet werden können. Dazu gehören auch Beschneidungsfeierlichkeiten, die unter anderem Lesungen aus dem Koran, aber auch Gesang und Tanz sowie ein Festmahl beinhalten. Die Stadt hat diese Veranstaltung am Karfreitag untersagt.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (20 L 1916/14)
Das Verwaltungsgericht hat dies im Ergebnis aufgrund einer Interessenabwägung bestätigt. Die Feier habe auch unterhaltenden Charakter, was dem besonderen Wesen des Karfreitages nicht entspreche und grundsätzlich gegen das Feiertagsgesetz verstoße. Allerdings gehöre es nach den vorläufigen Erkenntnissen im Eilverfahren zu den religiösen Vorstellungen der Gäste und des Veranstalters, dass Gesang, Tanz sowie das Festmahl Teil des zentralen islamischen Festes seien. Daher sei im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmeregelung eine Abwägung vorzunehmen, wie der Konflikt zwischen der Feier eines ganz zentralen islamischen Festes an einem der höchsten christlichen Feiertage zu bewerten sei.
Die Kammer hat darauf abgestellt, dass das Beschneidungsfest nicht aus religiösen Gründen gerade am Karfreitag gefeiert werden müsse. Demgegenüber sei der Karfreitag als einer der höchsten christlichen Feiertage kalendergebunden, weshalb ihm Vorrang einzuräumen sei.
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 08.01.2015 - 20 L 1916/14
VG Köln, PM
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