Erteilt ein Kunde seiner Autowerkstatt einen Auftrag mit dem Inhalt "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben" ist dieser so zu verstehen, dass die Werk-statt berechtigt ist, das Auto zu reparieren, falls das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden nicht vorliegt.

Der Fall:

Anfang Dezember 2006 wurde der PKW Peugeot der späteren Klägerin bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigt. Das nicht fahrbereite Fahrzeug wurde in die Werkstatt des späteren Beklagten geschleppt. Die Autobesitzerin unterschrieb ein Schriftstück, das mit "Auftrag" bezeichnet war. Inhalt des Auftrages war "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben". Ein Sachverständiger wurde deshalb eingeschaltet, da nicht klar war, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Nachdem der Sachverständige den PKW besichtigt hatte, bestellte der spätere Beklagte die für die Reparatur notwendigen Teile. Die Autobesitzerin entschloss sich nach Vorliegen des Gutachtens gegen die Reparatur und veräußerte das Auto an ein Autohaus. Sie verweigerte gegenüber der Reparaturwerkstatt die Bezahlung der bestellten Ersatzteile. Als sie ihren Wagen von der Werkstatt abholen wollte, um ihn zum Autohaus zu bringen, gab man ihn ihr aber erst, als sie die Rechnung für die Ersatzteile bezahlte. Der Werkstattinhaber sagte aber zu, zu versuchen, die Ersatzteile zurückzugeben und der Kundin die Erstattungsbeträge zu bezahlen. Bis auf Kühler und Kondensator gab die Werkstatt die Ersatzteile zurück und erstattete Ende Dezember 2006 der Kundin schließlich 702,97 Euro.

Diese begehrte aber die Rückzahlung weiterer geleisteter 1808,14 Euro, da sie der Auffassung war, keinen Reparaturauftrag erteilt zu haben. Die Werkstatt hätte warten müssen, bis ihr das Ergebnis der Begutachtung vorlag. Es habe auch ein wirtschaftlicher Totalschaden bestanden. Außerdem hätte ihr nicht der Listenpreis in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Werkstatt habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie Kühler und Kondensator nicht zurückgegeben hätte.

Der Werkstattbesitzer weigerte sich zu zahlen. Der Reparaturauftrag sei eindeutig erteilt worden. Ein Totalschaden habe nicht vorgelegen.

Die zuständige Richterin beim AG München gab der Klägerin nur in geringem Umfang Recht:

Die Klagepartei habe sehr wohl einen Reparaturauftrag erteilt. Unstreitig sei das von der Klägerin unterschriebene Schriftstück mit „Auftrag“ bezeichnet. Der Inhalt des Vertrages sei "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben". Damit sei der Vertrag so zu verstehen, dass das Fahrzeug zu reparieren sei, falls das Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Dieser sei nicht gegeben, da die Reparaturkosten (und nur auf diese komme es an) unter dem Wiederbeschaffungswert lägen. Nachdem die Klägerin den Werkvertrag gekündigt habe, durfte der Beklagte seine vereinbarte Vergütung, seine Arbeitszeit und seine Auslagen abrechnen. Er müsse sich lediglich anrechnen lassen, was er sich infolge der Aufhebung erspart habe. Der Beklagte sei der Klägerin entgegengekommen, da er sich bereit erklärt habe, zu versuchen, die Ersatzteile zurückzugeben. Dafür dürfe er auch die aufgewendete Arbeitszeit abziehen, so dass der Rückzahlungsbetrag richtig berechnet sei. Bezüglich des Kühlers und Kondensators sei die Klägerin darüber beweispflichtig geblieben, dass auch diese zurückgegeben hätten werden können.

Da bei einem Rücktritt vom Vertrag auch der Gewinn abgerechnet werden dürfe, könne der Beklagte der Klägerin auch die Listenpreise berechnen. Nur die Verwaltungsgebühr für eine Vielzahl von telefonischen und persönlichen Besprechungen mit der Klägerin könne der Beklagte nicht ansetzen. Hier sei nicht klar vorgetragen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt schon im Zahlungsverzug war. Ein Schadensersatzanspruch bestehe daher nicht. Auch die Kosten für einen Leihrichtwinkelsatz, einem Werkzeug, das in einer durchschnittlichen Werkstatt vorhanden sei, könne nicht geltend gemacht werden. Insgesamt bekam die Klägerin noch 303 Euro zurück.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 6.5.08, AZ 241 C 23787/07
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