Eine Wohnungseigentümerin deponierte auf ihrer eigenen Terrasse und im Gemeinschaftsgarten Leckereien für verwilderte Katzen. Sie wollte diese Tiere anschließend einer ärztlichen Untersuchung zuführen. Die anderen Eigentümer waren dageben, weil es auch Ratten anlockte.

Spätestens dann, wenn die Interessen der anderen Eigentümer betroffen sind, muss ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit seinen privaten Vorlieben zurückstecken, so das Urteil des AG Bottrop (20 C 55/12). So ist es nicht erlaubt, gegen den Willen der übrigen WEG-Mitglieder auf dem Gemeinschaftseigentum regelmäßig Tierfutter auszulegen, um damit verwilderte Katzen anzulocken, informiert der Infodienst Recht und Steuern der LBS.

Zum Sachverhalt

Eigentlich meinte sie es nur gut. Eine Wohnungseigentümerin legte auf ihrer eigenen Terrasse und im Gemeinschaftsgarten Katzenfutter für verwilderte Katzen aus. Sie wollte diese Tiere anschließend einer ärztlichen Untersuchung zuführen.

Das führte allerdings auch zu unangenehmen Begleiterscheinungen, weil auch Ratten und Vögel angeködert wurden. Darüber hinaus kam es zu nächtlichen Ruhestörungen durch Tiergeräusche. Die Nachbarn hielten das für eine Zumutung. Sie wollten der Miteigentümerin ihre Praktiken untersagen und klagten auf Unterlassung.

Das Urteil des Amtsgerichts Bottrop (20 C 55/12)

Die Miteigentümer können von der Beklagten gemäß §§ 14 Ziffer 1, 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB verlangen, dass sie das Auslegen von Katzenfutter unterlässt.

Aus dem Urteil: [...] Gemäß § 14 Ziffer 1 WEG ist jeder Eigentümer verpflichtet, sowohl von seinem Sondereigentum als auch vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass den anderen Eigentümern kein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinaus entsteht. Nachteilig ist dabei jede konkrete und objektive Beeinträchtigung, die nicht ganz unerheblich ist. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend, ob sich ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. [...] Das könne hier bejaht werden.

Das vermehrte, nicht kontrollierbare Auftreten von Katzen und anderen, erst recht nicht erwünschten Tieren sei einer Gemeinschaft nicht zuzumuten.

Aus dem Urteil: [...] Die Beklagte verletzt dieses in § 14 WEG normierte Rücksichtnahmegebot durch das Auslegen von Tierfutter. Denn durch das dadurch unstreitig gewollte Anlocken von einer nicht kontrollierbaren Anzahl von Katzen werden die anderen Eigentümer einschließlich der Kläger nachteilig betroffen. Durch das Anfüttern der Tiere ist das gemeinschaftliche Gartengrundstück betroffen, da die Katzen notgedrungen über diese Fläche kommen müssen, um an das Futter zu gelangen. Die nachteiligen Folgen sind sowohl vermehrte Verschmutzung (Kot) durch das erhöhte Tieraufkommen als auch eine erhöhte Geräuschentwicklung durch Tierstimmen [...]

Diese Beeinträchtigungen sind wegen der einhergehenden Gesundheitsgefahren auch erheblich und brauchen von den Klägern nicht geduldet zu werden.

Gericht:
Amtsgericht Bottrop, Urteil vom 10.01.2013 - 20 C 55/12

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