Zeittaktungsklauseln sind in Vergütungsvereinbarungen meist juristischer Alltag und daher kaum wegzudenken. Im nachfolgenden Beitrag beschäftigt sich Sebastian Klingenberg mit der Zulässigkeit der Zeittaktung im Rahmen anwaltlicher Tätigkeiten.

In Vergütungsvereinbarungen haben generell mehrminütige Taktungen bereits eine längere nationale aber auch internationale Tradition.1 Dennoch entschied das OLG Düsseldorf sowohl im Jahre 20062 als auch erneut im Jahre 20113, dass eine 15-minütige Taktung im Rahmen anwaltlicher Tätigkeiten ausgeschlossen sei, da diese zu unangemessenen Nachteilen für den Mandaten führe und somit gegen § 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB verstoße. Obwohl das OLG seine Ansicht leicht einschränkte, indem es eine 15-minütige Zeittaktklausel dann für zulässig erklärte, wenn diese lediglich die Aufrundung der letzten pro Tag angefangenen Viertelstunde vorsehe4, führten diese Entscheidungen zu einer erheblichen Unsicherheit in der Praxis - nicht zuletzt, weil sich der BGH zu diesem Thema nicht weiter äußern wollte und diese Frage stattdessen einzelfallabhängig gemachte.5

Es bleibt dennoch verwunderlich, wie die Entscheidung des OLG Düsseldorf eine solche Verunsicherung erzeugen konnte, da die Zeittaktung von einigen Gerichten durchaus als zulässig erachtet wird.6 Dabei ist insbesondere das OLG Schleswig zu nennen, welches im Urteil vom 19.02.2009 (Az.: 11 U 151/07) unmissverständlich klar machte, dass Zeittaktungen zu gestatten seien, wenn Zeithonorare gesetzlich zulässig seien. Zur Gewichtung dieser Ansicht zog das OLG auch die Steuerberatergebührenverordnung heran, die in § 13 für etliche Tätigkeiten eine 30-minütige Taktung bestimmt. Daneben darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass beispielsweise das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für Zeugen und ehrenamtliche Richter einen vollen Stundentakt (§ 15 II Nr. 2 und § 19 II Nr. 2 JVEG) und für Sachverständige einen 30-Minuten-Takt (§ 8 II JVEG) vorsieht. In Anbetracht dessen bleibt fraglich, wieso im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit eine kürzere Taktung als unangemessene Benachteiligung anzusehen sein sollte, insbesondere da in der Ausübung dieser Tätigkeit häufig Zeitabschnitte benötigt werden, die über einzelne Minuten hinausgehen.7

In der Literatur findet sich auch keine Einigkeit zu dieser Streitfrage. Während einige eine minutengenaue Abrechnung aus den Urteilen des OLG Düsseldorf interpretieren8, wollen wiederum andere zumindest eine 5-, bzw. 6-minütige Taktung zulassen, insbesondere auch deshalb, weil sich eine solche (international gängige) Taktung wesentlich einfacher belegen lasse und somit für den Anwalt aus ökonomischer Sicht sinnvoller sei.9

Eindeutig lässt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Zeittaktung also nicht beantworten. Auch wenn in der Praxis die 5-, bzw. 6-minütige Taktung nach wie vor nicht unüblich ist, ihr darüber hinaus gewisse Vorteile anhaften und es bisher keinerlei Gründe gibt, die gegen eine solche Taktung sprechen würden, kann es trotzdem durchaus passieren, dass eine solche Klausel zu einem Problem wird.10 Möchte man daher auf Nummer sicher gehen, sollte man sich gegebenenfalls doch mit der einminütigen Taktung begnügen.

Autor: Sebastian Klingenberg
Student der Rechtswissenschaft an der JGU Mainz
und wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem RA
Schwerpunkt: Strafrecht / Strafrechtspflege / Kriminologie


1 vgl. insb. Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Auflage 2013, § 3a Rn. 62 (national) und Moll, Münchener Anwaltshandbuch: Arbeitsrecht, 3. Auflage 2012, § 3 Rn. 4 (international).
2 OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006, Az.: 24 U 196/04.
3 OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011, Az.: 24 U 183/05.
4 OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 24 U 112/09.
5 vgl. BGH Beschluss vom 05.03.2009, Az.: IX ZR 144/06 und BGH Urteil vom 21.10.2010, Az.: IX ZR 37/10.
6 vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2009, Az.: 11 U 151/07, aber auch OLG Hamm Urteil vom 13.3.2008, Az.: 28 U 71/07 oder LG München, Urteil vom 21.09.2009, Az.: 4 O 10820/08.
7 vgl. dazu auch Mayer, FD-RVG 2009, 286206 und Moll, Münchener Anwaltshandbuch: Arbeitsrecht, 3. Auflage 2012, Rn. 4 m.w.N.
8 vgl. nur Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 3a RVG, Rn. 103.
9 vgl. nur Moll, Münchener Anwaltshandbuch: Arbeitsrecht, 3. Auflage 2012, § 3 Rn. 4; aber auch beispielhaft für Mustervereinbarungen die Muster der Gebühren- und Vergütungsvereinbarungen des Deutschen AnwaltVereins. hinsichtlich der ökonomischen Kriterien vgl. auch die o.g. Einschränkung des OLG Düsseldorf im Urteil vom 08.02.2011, Az.: 24 U 112/09.
10 vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 3a RVG, Rn. 162
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