Das AG Neukölln hat eine Einstweilige Verfügung erlassen, mit der es Nachbarn der Antragstellerin untersagt hat, während der Fußball-WM nach 22.00 Uhr außerhalb ihrer Wohnung zu lärmen und so die Antragstellerin in ihrer Nachtruhe zu stören.

Der Tenor der Entscheidung (Az. 17 C 1004/14) lautet:

„Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, bis zum 14. Juli 2014 während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft außerhalb der Wohnung der Antragsgegner auf dem Grundstück (...) einschließlich des Balkons und der Terrasse der Wohnung der Antragsgegner nach 22.00 Uhr Lärm, insbesondere in Form von gemeinschaftlichem Gesang, Gegröhle und lauten Rufen zu verursachen oder durch Familienangehörige oder Besucher verursachen zu lassen, durch den die Antragstellerin oder andere Mitbewohner des Grundstücks (…) in ihrer Nachtruhe gestört werden.

Den Antragsgegnern wird aufgegeben, die Fenster und Außentüren ihrer Wohnung während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft bis zum 14. Juli nach 22.00 Uhr geschlossen zu halten im Falle des Empfangs der Fernseh-, Internet- und Rundfunkübertragung“.

Die Beteiligten dieses Eilverfahrens sind seit längerem uneins über die Art und Weise ihres nachbarschaftlichen Zusammenlebens und tragen zuweilen ihre Konflikte mit gerichtlicher Hilfe aus. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Zum verfahrensrechtlichen Hintergrund:

Beim Erlass einer Einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung prüft das Gericht, ob auf Grund der Tatsachendarstellung des Antragstellers seine Forderung nach dem Gesetz gerechtfertigt ist (sogenannte Schlüssigkeit). Ferner prüft es die Eilbedürftigkeit der Sache. Seine Behauptungen muss der Antragsteller in dieser Verfahrensart glaubhaft machen, also nicht voll beweisen. Wenn der Antragsgegner Widerspruch einlegt, berücksichtigt das Gericht in ähnlicher Weise seine Gegenargumente. Das kann zur Bestätigung, Änderung oder Aufhebung der bisherigen Entscheidung führen.

Gericht:
Amtsgericht Neukölln, Beschluss vom 25.06.2014 - 17 C 1004/14

AG Neukölln, PM 25/14
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