Wenn eine Tagesmutter die ihr anvertrauten Kinder im Alter von 1 bis 2 Jahren allein in ihrer Wohnung zurücklässt, um in einer nahegelegenen Physiotherapie-Praxis einen Termin zu vereinbaren, ist der Entzug der Betreuungserlaubnis mit sofortiger Wirkung gerechtfertigt.

Das hat das Sächsische OVG entschieden und eine schwerwiegende Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Tagesmutter gesehen. Das OVG hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig (5 L 110/14) zurückgewiesen, mit dem das VG ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hatte.

Der Sachverhalt

Die Tagesmutter hatte die ihr anvertrauten 4 Kinder im Alter von 1 bis 2 Jahren für einen Zeitraum von mindestens einer halben Stunde allein in ihrer Wohnung zurückgelassen, um - ihren eigenen Angaben zufolge - in einer nahegelegenen Physiotherapie- Praxis einen Termin zu vereinbaren. Die Stadt Leipzig entzog der Tagesmutter daraufhin mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zur Kindertagespflege.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen (Az. 4 B 48/14)

Zur Begründung der Entscheidung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich um eine gravierende Verletzung der Aufsichtspflicht gehandelt habe, da es zu einer erheblichen Gefährdung der Kinder gekommen sei. Diese wären nicht in der Lage gewesen, sich in einer Notsituation selbst zu helfen oder zumindest Hilfe herbeizuholen.

Kinder hätten sich in einer Notlage nicht selbst helfen können

Das Verhalten der Tagesmutter vermittle den Eindruck, dass sie ihre Aufgabe, sich während der Betreuungszeit um die Tagespflegekinder zu kümmern, nicht ernst nehme und eigene Belange und Interessen über das Kindeswohl stelle. Es gehe nicht alleine darum, dass die Tagesmutter die Wohnung verlassen habe, sondern vor allem darum, dass sie dies aus einem geringfügigen Anlass getan habe.

Tagesmutter stelle eigene Belange und Interessen über das Kindeswohl

Mit dieser Einstellung, die von Gleichgültigkeit und fehlender Sorgfalt geprägt sei, sei sie zur Kindertagespflege nicht geeignet. Da vor diesem Hintergrund auch zukünftig Gefährdungen der ihr anvertrauten Kinder zu befürchten seien, sei der Entzug der Betreuungserlaubnis mit sofortiger Wirkung gerechtfertigt. Die Versicherung der Tagesmutter, die Kinder in der Zukunft nicht mehr während der Betreuungszeit alleine zu lassen, sei nicht ausreichend, um für die Zukunft von einer Eignung ausgehen zu können.

Gericht:
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2014 - 4 B 48/14

OVG Sachsen, PM
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