Der Schriftzug "ACAB" auf einer Hose erfüllt den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB, wenn er gegenüber einem zahlenmäßig überschaubaren und gegenüber der Gesamtgruppe klar umgrenzbaren Kreis von zum Kollektiv gehörenden Personen (hier Polizei) gezeigt wird.

Aus den Entscheidungsgründen des OLG München (Az. 4 OLG 13 Ss 571/13)

Der Geschädigte fühlte sich durch den Schriftzug auf der Hose des Angeklagten "ACAB" für die Worte All cops are bastards, d.h. als alle Polizisten sind Bastarde, in seiner Ehre gekränkt. Die Beleidigung setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung voraus (Fischer 60. Aufl. StGB § 185 Rdn. 4; Hilgendorf in Leipziger Kommentar StGB 11. Aufl. § 185 Rdn. 1). Gleichgültig ist, ob es sich dabei um Äußerungen durch Wort, Schrift, Bild, Gesten symbolische Handlungen oder Tätlichkeiten handelt.

Hierbei ist maßgeblich dafür, ob eine Äußerung die Missachtung eines anderen zum Ausdruck bringt, nicht, wie der Täter sie versteht oder wie der Empfänger sie tatsächlich verstanden hat, sondern wie er sie verstehen durfte, d.h. ihr durch Auslegung zu ermittelnder objektiver Sinngehalt (Lenckner/Eisele aaO). Es ist hierbei die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände zu berücksichtigen. Das Landgericht ist vom objektiven Sinngehalt ausgegangen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles habe  "ACAB" objektiv den Sinngehalt "All cops are bastards", d.h. alle Polizisten sind Bastarde.

Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung

Voraussetzung der Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung ist, dass es sich um einen verhältnismäßig kleinen, hinsichtlich der Individualität seiner Mitglieder überschaubaren Kreis handelt, d.h. der fragliche Personenkreis muss zahlenmäßig überschaubar sein und die bezeichnete Personengruppe muss sich auf Grund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit hervorheben, dass der Kreis der Betroffenen klar umgrenzt ist (Lenckner/Eisele aaO vor § 185 Rdn. 7, 7a, 7b; OLG München 5. Strafsenat Beschluss vom 19.10.2010 Az.: 5 StRR (II) 315/10).

Der Angeklagte hat die mit dem Schriftzug versehene Kleidung am Tattag nach den Feststellungen des Landgerichts in Kenntnis dessen Bedeutung und des Bewusstseins, bei dem Besuch des Fußballspiels auf Polizeibeamte zu treffen, getragen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sich die in ihr verkörperte Äußerung gegen die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten richtet.

Rechtsgrundlage:
§ 185 StGB

Themenindex:
Beleidigung, A.C.A.B.

Gericht:
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 18.12.2013 - 4 OLG 13 Ss 571/13

OLG München
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