Ein Fan des F. C. Hansa Rostock wehrte sich gegen ein von der Bundespolizei verhängtes Alkoholverbot und argumentierte, dass die Voraussetzung einer konkreten Gefahr nicht vorgelegen habe. Auch sah er keinen Kausalzusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Straftaten bei Fußballfans.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat sich nicht dieser Argumentation angeschlossen und bestätigt durch Urteil (Az. 3 A 192/13) die Rechtmäßigkeit des Alkoholverbots in den Regionalzügen zu dem Fußballspiel.

Der Sachverhalt

Nach dem Sachverhalt des Verwaltungsgerichts Schleswig, hatte die Bundespolizei durch eine sogenannte Allgemeinverfügung (u.a.) den Besitz und Konsum von Alkohol in allen Regionalzügen zwischen Rostock und Dortmund generell (d.h. für alle Fahrgäste) verboten.

Hintergrund war ein an diesem Tag stattfindendes Fußballspiel zwischen dem F.C. Hansa Rostock und dem BVB Dortmund II in der 3. Fußball-Liga. Zur Begründung des Verbots hatte die Bundespolizei auf gewalttätige Ausschreitungen sogenannter Problemfans des F. C. Hansa Rostock bei der An- und Abreise zu anderen Spielen verwiesen, bei denen gegnerische Fans, Polizeibeamte und Unbeteiligte attackiert worden waren. Die Bundespolizei sah die Alkoholisierung von Fans als eine der wesentlichen Ursachen der Eskalation an.

Das Verwaltungsgericht hatte bereits am 26. Oktober 2012 einen Eilantrag des Klägers - eines betroffenen Fans des F. C. Hansa Rostock - auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und dabei aufgrund der knappen Zeit zunächst nur eine Folgenabwägung angestellt, ohne die Rechtmäßigkeit des Verbots abschließend zu prüfen (Aktenzeichen 3 B 145/12); die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte das OVG Schleswig mit Beschluss vom gleichen Tage zurückgewiesen (Aktenzeichen 4 MB 71/12).

Nunmehr hat das Verwaltungsgericht über die Klage entschieden, mit welcher die Rechtswidrigkeit des Alkoholverbots festgestellt werden sollte. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Voraussetzung einer konkreten Gefahr nicht vorgelegen habe, weil sich ein Kausalzusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Straftaten bei Fußballfans nicht gesichert belegen lasse und dass das Verbot unverhältnismäßig sei.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig (Az. 3 A 192/13)

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt, wobei es sich auch mit einer Reihe von Gutachten und Studien zu der Thematik auseinandergesetzt hat. Zwar seien an generelle Alkoholverbote strenge Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall sei aber zum einen zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse der Alkoholkonsum durch sogenannte Problemfans ein wesentlicher Faktor für Straftaten sei. Zum anderen seien aber die Besonderheiten des Regionalzugverkehrs (lange Reise mit z.T. ungeplanten Verzögerungen, überfüllte Züge, schwierige Einsatzbedingungen für die Polizei) zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei das Verbot gerechtfertigt gewesen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 08.04.2014 - 3 A 192/13

VG Schleswig, PM
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