Der Sachverhalt
Ein Juwelier stellte in seinem Geschäftsbetrieb in Schaukästen und in den Schaufenstern Trauringe aus, ohne jedoch die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Preisauszeichnungen vorzunehmen. Dieses Verhalten beanstandete die Wettberwerbszentrale als unlauter und forderte zur Unterlassung auf.
Der Juwelier trat der Abgabe einer Unterlassungserklärung entgegen und vertrat die Meinung, dass er seine Preise nach dem täglich schwankenden Goldpreis festlegen würde. Dadurch sei eine Preisauszeichnung der ausgestellten Ringe nicht möglich. Die ausgestellten Ringen seien ohnehin Attrappen. Die Sache wurde vor dem Landgericht Dortmund verhandelt.
Die Entscheidung
Das Gericht gab während der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass es der Auffassung der Wettbewerbszentrale folge. "Die ausgestellten Ringe stehen für Originale verschiedener Hersteller. Auch wenn es sich um unechte Ringe, Attrappen oder Muster handelt, die in mehreren Variationsmöglichkeiten angeboten würden, müssen diese mit Preisen ausgezeichnet werden", so das Gericht. Auch ein stark schwankender Goldpreis stelle keinen Anlass dafür dar, die Preisauszeichnung zu unterlassen. Dem Argument stand unter anderem auch der eigene Internetauftritt entgegen, in welchem die Trauringe durchweg mit Preisangaben versehen waren.
Bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 7 L 3808/91) habe entschieden, dass sichtbar ausgestellter Goldschmuck auch dann mit dem Endpreis auszuzeichnen sei, wenn sich dieser Preis nach dem Gewicht der Schmuckstücke sowie dem jeweiligen Tageskurs des Goldes bestimme, so die Wettberwerbszentrale in ihrer Mitteilung.
Gericht:
Landgericht Dortmund, Anerkenntnisurteil vom 05.09.2013 - 16 O 166/12