Einer Patientin, bei der sich im Verlauf einer therapiebegleitenden Heparinbehandlung schmerzhafte Hämatome gebildet haben, steht ein Schadensersatzanspruch dann nicht zu, wenn sie der - fehlerfrei durchgeführten - Behandlung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte.

Der Sachverhalt

Die 57jährige Klägerin aus dem Münsterland litt an einer Entzündung des peripheren Nervensystems (Plexusneuritis) und erhielt im beklagten Krankenhaus in Münster begleitend zu einer stationären Cortisontherapie durch Injektionen verabreichtes Herparin.

Im Verlauf dieser Behandlung bildeten sich bei ihr Hämatome im Bereich der Rektusscheide und im Beckenbereich. Ersteres wurde bei einem Bauchschnitt festgestellt, mit dem zunehmend schmerzhafte Beschwerden der Klägerin abgeklärt werden sollten, letzteres durch ein MRT.

Mit der Begründung, die Heparinbehandlung sei nicht indiziert gewesen und durchgeführt worden, ohne sie ordnungsgemäß aufzuklären, hat die Klägerin vom Beklagten Krankenhaus Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro.

Die Entscheidung

Das Schadensersatzbegehren ist erfolglos geblieben. Dass die Klägerin über die mit einer Heparinbehandlung verbundenen Risiken nicht aufgeklärt worden sei, begründe - so das Urteil des 3. Zivilsenats - im vorliegenden Fall keine Haftung der Beklagten.

Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin der Heparinbehandlung auch bei Vornahme der gebotenen Aufklärung zugestimmt hätte (hypothetische Einwilligung). Deren Voraussetzungen habe zwar der behandelnde Arzt zu beweisen. Der Patient müsse jedoch in den Fällen, in denen die Ablehnung der Behandlung medizinisch unvernünftig gewesen wäre, plausible Gründe darlegen und das Gericht davon überzeugen, dass er sich in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte. Letzteres sei der Klägerin nicht gelungen.

In ihrem Fall sei eine Ablehnung der Heparingabe bei objektiver Betrachtung medizinisch unvernünftig gewesen. Nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen habe die Cortisontherapie bei der Klägerin mit einer Herparinbehandlung begleitet werden müssen, um den mit der Cortisongabe verbundenen schwerwiegenden Risiken von Thrombosen und Embolien entgegenzuwirken. Zur Durchführung der Cortisontherapie sei die Klägerin stark motiviert gewesen, weil sie infolge der Nervenentzündung unter erheblichen Beschwerden gelitten habe und drohende bleibende Nervenschäden vermieden werden sollten.

Demgegenüber seien die Risiken der Heparingabe, über die die Klägerin aufzuklären gewesen wäre, vergleichsweise gering gewesen. Diese bestünden in Verhärtungen, Hämatomen, Verletzung von Hautnerven beim Einstich und einer allergischen Reaktion. Über das Risiko eines Rektusscheidenhämatoms sei regelmäßig nicht aufzuklären, weil es extrem selten sei und in aller Regel folgenlos ausheile.

Bei der Klägerin sei zudem zu berücksichtigen, dass sie bereits im Jahre 2006 im Krankenhaus der Beklagten ohne erhebliche Komplikationen mit Heparin behandelt worden sei und vor Beginn der Heparinbehandlung im Jahre 2007 dieser Versorgung vertraut habe, was dafür spreche, dass sie die Behandlung auch im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung akzeptiert hätte.

Ärztliche Fehler bei der Indikation und der Verabreichung des Heparins sowie bei der Behandlung der sich anschließenden Komplikationen der Klägerin habe der Sachverständige ebenfalls nicht feststellen können.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2013 - 3 U 54/12

OLG Hamm
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