Der Sachverhalt
Aus dem Urteil geht hervor, dass die Klägerin sich im November 2011 in die Geschäftsräume der Beklagten begab. Dort lief deren Dalmatiner frei herum. Er näherte sich der Klägerin. Das weitere Geschehen war zwischen den Parteien umstritten.
Letztlich trat die Klägerin auf den von ihr mitgeführten Kleidersack und stürzte so unglücklich, dass sie sich im Oberarm vier Brüche zuzog. Sie musste am nächsten Tag operiert werden, wobei ihr eine Metallplatte eingesetzt werden musste. Die Klägerin wollte von der Hunde haltenden Ladenbesitzerin 7.000,00 Euro Schmerzensgeld. Sie trug vor, dass der Hund sich stark gegen ihren Körper gedrängt habe. Aus Angst, er könne sie beißen, sei sie aus dem Gleichgewicht geraten und über den mitgeführten Kleidersack gestolpert.
Die Beklagte erklärte, dass ihr Hund die Klägerin nur kurz begrüßt habe und sich dann einen Meter von ihr entfernt wieder hingesetzt hätte. Erst danach sei die klagende Kundin auf ihren Kleidersack getreten und gestürzt.
Die Entscheidung
Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Es kam zum Ergebnis, dass der Sturz der Kundin durch den Dalmatiner verursacht wurde. Dabei stützte es sich auf die Zeugenaussagen einer weiteren Kundin. Diese erklärte, dass der Klägerin bereits die Begrüßung durch den Hund ersichtlich unangenehm gewesen sei. Sie habe mehrfach versucht den Kleidersack zwischen sich und den Hund zu bringen, um diesen von sich fernzuhalten.
Dieses Verhalten durch den Hund sei so auffällig gewesen, dass die Zeugin von ihrem Verkaufsgespräch abgelenkt worden sei. Nachdem die Zeugin sich wieder dem Verkäufer, dem Ehemann der Beklagten, zugewandte, sei ein Schlag erfolgt. Die Klägerin wäre dann auf dem Boden gelegen und der Hund in ihrer unmittelbaren Nähe gewesen. Aufgrund dieser Zeugenaussage war das Gericht davon überzeugt, dass der Dalmatiner sowohl durch Einsatz seines Körpers als auch durch das Hervorrufen von Angst bei der Klägerin den Sturz und die dadurch erlittenen Brüche verursacht hat.
Zeugenaussage des Ehemannes der Beklagten konnte nicht überzeugen
Der ebenfalls als Zeuge vernommene Ehemann der Beklagten vermochte dagegen das Gericht nicht zu überzeugen. Wenig überraschend bestätigte er die von seiner Ehefrau vorgetragene Version. Nach seiner Angabe habe die Klägerin ihren Kleidersack mehrfach vor sich hin und her geschwenkt und sei deshalb gestürzt. Einen Grund, warum die Klägerin ihren Kleidersack hin- und herschwenken sollte, konnte der Zeuge aber nicht benennen. Zudem hatte das Gericht den Eindruck, dass der Ehemann der Beklagten mit seiner Aussage unbedingt zum Sieg im Prozess verhelfen wollte. Deshalb hielt es seine Aussage für nicht glaubhaft, im Gegensatz zur Aussage der Zeugin, die am Ausgang des Verfahrens keinerlei Interesse hatte.
Landgericht sah auch kein Mitverschulden der Verletzten
Sie sei von der Situation überrascht worden, so dass man ihr möglicher Weise ungeschicktes Verhalten auf eine Überforderung zurückführen kann. Hundehalter müssen dagegen auch auf Personen Rücksicht nehmen, die im Umgang mit Hunden keine oder nur unzureichende Erfahrung haben, um deren Ängsten vorzubeugen.
Gericht spricht Klägerin 7000 Euro Schmerzensgeld zu
Deshalb sprach das Gericht der Klägerin 7.000,00 Euro Schmerzensgeld zu. Bei der Höhe berücksichtigte es, dass die Klägerin vier komplizierte Brüche im Oberarm erlitten hatte. Sie musste sich stationär operieren lassen und litt ca. sechs Wochen anschließend an starken Schmerzen und der Unbeweglichkeit ihres Armes. Darüber hinaus muss sie sich einer weiteren Operation zur Entfernung der Metallplatte unterziehen. Es ist bereits festzustellen, dass eine Bewegungseinschränkung des verletzten Armes verbleiben wird. Daher muss die Hundehalterin der verletzten Klägerin 7.000,00 Euro bezahlen.
Fazit:
Gemäß § 833 BGB haftet der Halter eines Tieres grundsätzlich für alle Schäden, die durch das Tier verursacht werden. Deswegen kann allen Tierhaltern nur geraten werden, für solche Fälle mit einer Tierhalterhaftpflichtversicherung vorzusorgen.
Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 21.11.2012 - 13 O 341/12 (rechtskräftig)
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