Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil entschieden, dass der Besuch eines privaten islamischen Mädchenkollegs keine Berufsausbildung darstelle, weil kein ausreichender inhaltlicher Zusammenhang zu einem von der Tochter angestrebten Beruf bestehe.

Aus dem Urteil geht hervor, dass der Besuch einer privaten islamischen Mädchenschule, deren Schwerpunkt in der Vermittlung der Grundlagen des islamischen Glaubens liegt und die weder einen Abschluss noch eine hinreichende gründliche theoretisch-systematische Ausbildung zur Vorbereitung auf einen Beruf vermittelt, die Eltern nicht zum Bezug von Kindergeld berechtigt.

Der Sachverhalt zum Urteil

Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter nach Vollendung ihres 18. Lebensjahrs über einen Zeitraum von zwei Jahren ein sog. Islamisches Mädchenkolleg besuchen wollte. Dabei handelt es sich um eine private Internatsschule, die mit dem Ziel gegründet worden ist, jungen islamischen Mädchen nach Erfüllung ihrer gesetzlichen Schulpflicht ihre Kultur und ihre Religion näherzubringen und sie in den Bereichen Sprache, Kultur und Allgemeinwissen zu stärken, um ihnen ein selbstbewusstes Auftreten in der Gesellschaft zu ermöglichen. Hierfür beanspruchte die Klägerin Kindergeld, da das Kind durch den Schulbesuch für einen Beruf ausgebildet werde (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG).

Das Urteil des Finanzgerichts

Das Finanzgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dem der Tochter erteilten Unterricht nicht um eine strukturierte Wissensvermittlung handele, die als Grundlage für eine spätere Berufsausübung dienen könne. Der Besuch des Islamischen Mädchenkollegs stelle daher keine Berufsausbildung dar, weil nach seiner religiösen und persönlichkeitsbildenden Ausrichtung kein ausreichender inhaltlicher Zusammenhang zu einem von der Tochter angestrebten Beruf bestehe.

Da für den erteilten Sprachunterricht in Deutsch, Türkisch und Englisch zudem nur insgesamt sechs Wochenstunden vorgesehen seien, werde auch dadurch der Bezug zu einem späteren Beruf nicht in dem erforderlichen Umfang vermittelt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Gericht:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2013 - 2 K 2760/11

FG Ba-Wü, PM Nr. 6/2013
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