Eine Straußenhenne des Tierparks in Chemnitz brach in Panik aus und beschädigte das Röntgengerät des Tierarztes. Die Stadt haftet dafür, der Tierarzt muss sich aber ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen. Das Urteil ist nun rechtskräftig.

Der Sachverhalt zum Urteil

Die Kläger betreiben eine Tierarztpraxis. Im Tierpark der Beklagten behandelte der Kläger zu 1) eine Straußenhenne, die sich in den ersten zwei Behandlungswochen ruhig verhielt. Da die Straußenhenne wegen des Verdachts einer Beckenfraktur geröntgt werden sollte, fuhr der Kläger zu 1) mit dem mobilen Röntgengerät der Praxis der Kläger in den Tierpark.

Als die Straußenhenne mittels einer vom Tierpark gestellten Seilwinde angehoben werden sollte, schlug diese mit ihren Flügeln, wodurch das Röntgengerät aus dem vom Tierpark beigebrachten Gestell gerissen und beschädigt wurde. Die voraussichtlichen Reparaturkosten für das inzwischen entsorgte Röntgengerät beziffern die Kläger auf 8.419,25 (brutto) EUR.

Das Urteil des Landgerichts Chemnitz

Das Landgericht vertrat die Ansicht, dass die Tierarztpraxis von der Beklagten Ersatz des hälftigen (Netto-)Schadens verlangen könnten. Die Ersatzpflicht des Tierparks sei nicht eingeschränkt, da die Straußenhenne kein Haustier sei. Auch hätten die Tierarztpraxis nicht aufgrund des Behandlungsvertrages als Tieraufseher selbst für die verwirklichte Tiergefahr einzustehen.

Die Tierarztpraxis müsste sich jedoch ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen, weil es ihnen oblegen hätte, die Straußenhenne vor dem Anheben mit der Seilwinde zu fixieren oder zu sedieren. Aber auch die Tierparkmitarbeiter hätten auf ein Ruhigstellen des Vogels hinwirken müssen.

Tierpark legt Berufung ein

Hiergegen wendet sich die Beklagte. Die Straußenhenne sei als Haustier i. S. § 833 S. 2 BGB anzusehen, da sie der Erwerbstätigkeit der Beklagten diene. Schon deshalb entfalle eine Ersatzpflicht. Im Übrigen habe sich gerade keine typische Tiergefahr verwirklicht, als der Vogel mittels Seilwinde in eine Zwangshaltung gebracht worden sei. Die Tierparkmitarbeiter, die sich auf die Expertise des Klägers zu 1) hätten verlassen dürfen, hätten nicht auf eine Ruhigstellung des Tieres hinwirken müssen. Sie treffe daher kein Mitverschulden. Jedenfalls sei der Kläger zu1) zumindest für die Dauer der Behandlung Tieraufseher im Sinne von § 834 BGB und daher selbst für den Schaden verantwortlich. Im Übrigen greift die Beklagte auch die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe an.

Tierpark nimmt Berufung zurück - Urteil des LG Chemnitz rechtskräftig

Die Stadt Chemnitz, die den dortigen Tierpark unterhält, war mit dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Chemnitz verurteilt worden, an die Kläger, die eine Tierarztpraxis betreiben, Schadenersatz zu zahlen. Nachdem die beklagte Stadt Chemnitz nunmehr ihre Berufung zurückgenommen hat, ist das Urteil des Landgerichts Chemnitz damit rechtskräftig.

Gericht:
Landgericht Chemnitz, Az. 4 U 1654/12

PM, LG Chemnitz
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