Der Landwirt aus der Nähe von Papenburg war von einem Geflügelzuchtbetrieb aus Ankum (Bersenbrück) auf Zahlung des restlichen Kaufpreises verklagt worden. Er hatte bei der Klägerin 15.000 Junghennen bestellt. Der Beklagte behauptete, dass die Klägerin ihm mangelhafte Tiere geliefert habe, weswegen ihm ein finanzieller Schaden entstanden sei.
Die 9. Zivilkammer hat mit Urteil vom 10.03.2011 der Zahlungsklage im Wesentlichen stattgegeben, Az. 9 O 1840/10. Der Beklagte hat trotz umfassender Beweisaufnahme einen Mangel nicht beweisen können. In der mündlichen Verhandlung am 10.02.2011 musste der Beklagte auf Vorhalt durch den Vorsitzenden einräumen, dass er in den vier Abteilungen seines Bio-Stalls nicht nur die rechtlich höchstzulässige Zahl von 12.000 Junghennen, sondern 15.000 Tiere eingestallt hatte. Dies habe ihm der Berater der Klägerin empfohlen, weil dies alle so machten.
Nach Urteilsverkündung wurde Akte weitergegeben
Nach der Urteilsverkündung hat der Vorsitzende die Akte daraufhin im Mai 2011 dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Oldenburg weitergeleitet. Hierauf gründen nun die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen diverse Eiererzeuger.
LG Osnabrück, PM Nr. 14/13Ähnliche Urteile:
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