Ein Beitrag der Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Zunächst ist es schon eine Kunst, überhaupt wirksame Einwilligungen in Telefonwerbung zu bekommen. Beispielsweise haben die Gerichte entschieden, dass eine solche Einwilligung gesondert abzugeben ist, also keine weiteren Erklärungen enthalten sein dürfen, dass sie optisch hervorgehoben und verständlich sein muss, sie transparent sein muss. Und natürlich muss sie auch den strengen AGB-Vorschriften genügen, was zum Beispiel dann nicht der Fall ist, wenn "die zu bewerbende Produktgattung" nicht genannt wird.
Der in Telefonwerbung Einwilligende muss also genau erkennen und einschätzen können, in was er einwilligt. Nur wenn das alles erfüllt ist - und der potentielle Kunde dann trotzdem noch freiwillig darin einwilligt, Telefonwerbung zu bekommen - darf man getrost zum Hörer greifen.
Nicht viel anders ist es übrigens bei Anrufen in Unternehmen, Firmen und bei Freiberuflern. Hier sagt zwar das Gesetz, dass bei einem mutmaßlichen Interesse an dem konkreten Produkt angerufen werden darf, aber die Hürden für die Annahme eines solchen Interesses sind nicht minder hoch. Zum Beispiel muss sich das mutmaßliche Interesse auch darauf beziehen, ausgerechnet per Telefon - und nicht etwa per Briefpost - mit Werbung beglückt zu werden.
Ergebnis: Der Angerufene kann und darf den Anrufer (besser gesagt: den Werbenden) kostenpflichtig abmahnen und auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Zu allem Überfluss hat in einem Urteil vom 29.10.2012 auch noch der 5. Senat des Kammergerichts in Berlin entschieden, dass es bei renitenter Uneinsichtigkeit erst richtig teuer wird: Lässt sich der Werbende nämlich, wenn er die Adress- und Telefondaten einkauft, nicht vom Datenlieferanten "eine hinreichende Dokumentation diesbezüglicher Einwilligungserklärungen" vorlegen, sondern verlässt es sich auf die Zusicherung des Datenlieferanten, dass jeweils Einwilligungen vorlägen, dann haftet der Werbende nicht nur den Angerufenen gegenüber (oder gegenüber Wettbewerbern), sondern er muss auch noch ein saftiges Ordnungsgeld bezahlen, wenn er schon einmal eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Dann richtet sich das gerichtliche Ordnungsgeld auch nach dem Umfang des Verstoßes, also nach der Zahl der Anrufe. In dem zu entscheidenden Fall musste der Werbende 26 x 3.000,00 € an Ordnungsgeld zahlen, also insgesamt 78.000,00 €! (KG Berlin, Urteil vom 29.10.2012, Aktenzeichen 5 W 107/12).
Fazit
Telefonwerbung sollte nur betrieben werden, wenn vorab rechtlich alles glasklar ist, also wirksame Einwilligungen von jedem Angerufenen bzgl. genau des zu bewerbenden Produkts und bzgl. der Art und Weise der Werbung vorliegen. Ansonsten: Finger weg.
Anwaltliche Beratung lohnt sich immer. Aber selten lohnt sich anwaltliche Vorabberatung mehr, als in Fällen von geplanten Marketingaktionen jedweder Art. Sprechen Sie uns gerne dazu an.
Timo SchuttRechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Kontaktinformation: Schutt, Waetke Rechtsanwälte Herr Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt Kriegsstraße 37 D-76133 Karlsruhe Tel: +49 (721) 120-500 Fax: +49 (721) 120-505 www.schutt-waetke.de |
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