Der Sachverhalt
Die Anästhesistin hat nach Auffassung der Kammer fahrlässig den Tod der Patientin verursacht, da sie im Rahmen einer Operation nicht für eine ausreichende Beatmung der Patientin gesorgt habe. Die mangelhafte Sauerstoffzufuhr habe die Ärztin nicht rechtzeitig bemerkt, da das akustische Alarmsignal des Überwachungsgerätes ausgeschaltet gewesen sei und die Ärztin die Vitalfunktionen auch nicht auf andere Weise, nämlich durch Blick auf den Überwachungsmonitor, ausreichend überprüft habe.Warum das akustische Alarmsignal nicht eingeschaltet war und warum die Anästhesistin die Beatmungsparameter nicht pflichtgemäß überprüfte, blieb offen. Durch die fehlerhafte Beatmung sei es bei der Patientin zu Sauerstoffmangel gekommen, der zu einem letztlich tödlichen Hirnschaden geführt habe. Die Reanimationsversuche, die in den Verantwortungsbereich der Anästhesistin fielen, seien zwar nicht leitliniengerecht gewesen. Jedoch sei nicht feststellbar gewesen, dass diese Fehler ursächlich für den Tod der Patientin geworden seien.
Die Entscheidung
Bei der Strafzumessung fiel zugunsten der Angeklagten ins Gewicht, dass sie nicht vorbestraft war, den Tatvorwurf im Wesentlichen einräumte und aufrichtige Reue zeigte. Zudem leidet die Angeklagte psychisch so stark an den Folgen der Tat, dass sie nicht mehr als Ärztin tätig ist. Auch billigte die Kammer der Angeklagten zu, dass sie als lediglich angestellte Ärztin auf die Organisationsstrukturen im Operationssaal letztlich keinen Einfluss gehabt habe: So habe ihr kein Anästhesieassistent zur Seite gestanden, sie habe sich deshalb nicht uneingeschränkt auf die Überwachung der Vitalfunktionen der Patientin konzentrieren können.Kein Berufsverbot
Ein Berufsverbot hat die Kammer nicht verhängt. Sie sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anästhesistin weitere erhebliche berufsbezogene Straftaten begehen werde. Die Anästhesistin habe jahrzehntelang korrekt gearbeitet und nun Konsequenzen aus ihrem Fehlverhalten gezogen. Sie werde nicht mehr als Anästhesistin tätig sein sondern habe einen Rentenantrag gestellt. Sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft haben auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet.
Die Anästhesistin wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe wurde zu Bewährung ausgesetzt.
Themenindex:
Schönheitsoperation, Arzthaftung, Behandlungsfehler
Gericht:
Landgericht Hamburg, Urteil ist vom 05.02.2013 - 632 KLs 6/12
LG Hamburg
Rechtsindex - Recht & Urteil
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