Verweigert ein Patient die fachgerechte Behandlung einer Verletzung durch den zweitbehandelnden Arzt, muss der erstversorgende Arzt für seinen Behandlungsfehler unmittelbar zuvor unter Umständen nicht haften. Das gilt dann, wenn die angeordnete Therapie des zweiten Arztes den gesundheitlichen Schaden des Patienten verhindert hätte.
Der Sachverhalt
Ein Berufsfußballer erlitt während eines Spiels eine Bissverletzung durch einen Mitspieler. Bei einem heftigen Zweikampf hatten die Schneidezähne seines Gegenspielers eine Rissverletzung am rechten Knie des Klägers verursacht. Dies führte zu einer Kniegelenksinfektion.
Der Mannschaftsarzt nähte die Verletzung und überwies den Spieler zur weiteren Untersuchung ins Krankenhaus. Der Arzt dort empfahl dem Verletzten dringend die Öffnung der Naht und die Durchführung einer antibiotischen Therapie. Das lehnte der Patient jedoch ab. Es kam zu einem irreparablen Knieschaden. Der Mann musste seinen Beruf als Fußballspieler aufgeben. Er warf dem erstbehandelnden Arzt vor, ihn nicht fachgerecht behandelt zu haben und klagte auf Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro, auf eine monatliche Rente von 200 Euro und Verdienstausfall in Höhe von rund 1,33 Millionen Euro.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar sahen die Richter einen groben Behandlungsfehler des ersten Arztes. Eine menschliche Bissverletzung könne eine Wundinfizierung durch Bakterien auslösen, was ein Vernähen der Wunde verbiete. Allerdings müsse der Arzt nicht dafür haften, da der Patient der dringenden Empfehlung des Klinikarztes nicht gefolgt sei, die Wunde zu öffnen und antibiotisch zu therapieren.
Man habe ihn im Krankenhaus nachdrücklich darauf hingewiesen, welche gesundheitlichen Folgen ihm drohten, sollte er diese ärztliche Empfehlung nicht annehmen. Dennoch habe er sich bewusst gegen diese Behandlung entschieden. Damit habe er selbst eine so gravierende Ursache für seine bleibende Knieverletzung gegeben, dass eine Haftung des erstversorgenden Arztes ausgeschlossen sei.
Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 27. Juni und 27. August 2012 - 5 U 1510/11
Rechtsindex - Recht & Urteil
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