Der Sachverhalt
Eine große Elektronikmarktkette bewarb im November 2012 aus Anlass eines verkaufsoffenen Sonntags verschiedene, besonders günstige Angebote. Darunter auch externe Festplatte mit großer Speicherkapazität. Auf der Titelseite der mehrseitigen Werbung befand sich der Hinweis, dass eine Abgabe der Produkte nur in haushaltsüblicher Menge erfolge.
Ein Kunde begab sich in einen Elektronikmarkt, um aufgrund der Prospektwerbung zwei der dort angebotenen externen Festplatten zu erwerben. Vorort wurde er abgewiesen mit dem Hinweis, es werde nur eine Festplatte pro Kunde abgegeben. Die Elektronikmarktkette begründete dies u. a. mit ihrem Hinweis auf eine Abgabe nur in haushaltsüblicher Menge.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Verkaufspraxis als irreführend. Kein Kunde rechne damit, lediglich eine der angebotenen Festplatten erwerben zu können. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale stelle eine einzige externe Festplatte keine haushaltsübliche Menge dar. Heutzutage befinden sich oftmals mehrere Computer in einem Haushalt und Festplatten werden zur Datensicherung oder Auslagerung von Dateien genutzt. Zumal könne eine externe Festplatte auch als Geschenk genutzt werden.
Die Entscheidung
Das Landgericht Lübeck schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale an und untersagte dem Unternehmen die Bewerbung des Verkaufs von externen Festplatten, ohne bereits in der Werbung auf die Beschränkung der Abgabemenge auf eine Festplatte pro Kunde deutlich und unmissverständlich hinzuweisen.
Gericht:
Landgericht Lübeck, Beschluss vom 11.12.2012 - 11 O 65/12
Quelle: Wettbewerbszentrale
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