Der Sachverhalt
Zwei Nachbarn lagen schon seit geraumer Zeit im Streit. Einer davon stellte selbstgemachte Zwerge in seinen Garten, um den anderen Nachbarn zu ärgern. Das Besondere an den Zwergen waren die untypischen Posen und Gesten, die die Zwerge einnahmen. So zeigte einer der Zwerge dem Beobachter mit herausgestreckter Zunge den erhobenen Mittelfinger. Ein anderer beugte sich mit heruntergelassenen Hosen nach vorne und zeigte sein entblößtes Hinterteil, ein weiterer hielt sich die Nase mit verschlossenen Augen zu. Der andere Zwerg bildete mit Daumen und Zeigefinger einen Kreis, ein weiterer Zwerg wurde an einem Baum "erhängt".
Der klagende Nachbar, der ständig diese Zwerge von seinem Grundstück aus sah, fühlte sich provoziert und begehrte die Beseitigung dieser Zwerge. Er trug vor, die durch die Zwerge dargestellten Posen und Gesten hätten ehrverletzenden und beleidigenden Charakter. Dies sei neben den anderen Zwergen insbesondere hinsichtlich des am Galgen hängenden Zwerges der Fall. Diese Darstellung stelle eine gegen den ihn gerichtete Bedrohung dar.
Die Entscheidung
Dem Kläger steht ein Abwehr- bzw. Beseitigungsanspruchs zu. Durch die Aufstellung der Zwerge wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch den Beklagten als Störer rechtswidrig beeinträchtigt.
Der Vortrag des Beklagten, "keiner der anderen Nachbarn, welche die Zwerge ebenfalls sehen können, fühle sich gestört" hat wohl eher einen zynischen Charakter, da die anderen Nachbarn auch nicht Ziel des Beklagten sind.
Dem Beklagten gehe es auch nicht einzig und allein darum, seine künstlerischen Freiheiten auszuleben. Der Fall stelle sich vielmehr so dar, dass der Beklagte seine zweifellos vorhandene künstlerische Begabung dazu missbraucht, um seiner Absicht, den Kläger zu kränken und zu beleidigen, eine feste Form zu geben. Die Kunstfreiheit findet ihre Grenzen in den durch Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein Kunstobjekt, das ersichtlich gezielt als Mittel der Ehrverletzung eingesetzt wird, unterliegt nicht dem Schutz des Grundgesetzes, da die absolute Grenze der in Artikel 1 Abs. 1 Grundsgesetz garantieren Menschenwürde überschritten ist (vgl. BVerfGE 30, 173, 194).
Gericht:
Amtsgericht Grünstadt, Urteil vom 11.06.1994 - 2 a C 334/93
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