Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in winzig kleinen Buchstaben und womöglich noch in blassgrauer Schrift. Wann ist eigentlich Kleingedrucktes so klein, dass es Werbung unzulässig macht oder die AGB gar nicht erst zum Vertragsbestandteil werden?

Ein Beitrag der ARAG AG

Hurra! Superhandys für einen Euro - Chatten - Surfen - SMS -Telefonieren bis der Arzt kommt! Erst beim ganz genauen Blick auf den unteren Rand der Anzeige entdeckt man dann das Kleingedruckte. Und siehe da: Das Gerät ist natürlich nur mit 2-Jahres-Vertrag und zu saftigen monatlichen Grundpreisen zu haben. Und dann erst der Bestellschein, auf dessen Rückseite die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers in winzig kleinen Buchstaben und womöglich noch in blassgrauer Schrift auf weißem Untergrund abgedruckt sind. Die ARAG Experten erläutern, was die Rechtsprechung zu diesem Thema sagt.

Verstoß gegen AGB-Recht

Auf welche Weise AGB zum Bestandteil eines Vertrages werden, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): Dessen § 305 Abs. 2 bestimmt, dass der Verwender den Verbraucher bei Vertragsschluss ausdrücklich mündlich oder schriftlich auf seine AGB hinweisen und der Verbraucher in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis nehmen können muss. Eine Mindestschriftgröße gibt das Gesetz allerdings weder für den Hinweis noch für die Vertragsbedingungen selbst vor. Anhaltspunkte dafür, wie die AGB drucktechnisch gestaltet sein müssen, liefert daher nur die Rechtsprechung:
  • So befand der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 1986, dass der Hinweis auf die AGB so gestaltet sein muss, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann (BGH, Az.: VIII ZR 137/85).
  • In einem weiteren Urteil des BGH aus dem Jahr 1983 ging es um die Vertragsbedingungen selbst. Im damals entschiedenen Fall bestanden die zu beurteilenden Konnossementbedingungen aus mehr als 150 Zeilen mit höchstens 1 mm Zeilenhöhe und einem noch kleineren Zeilenabstand. Zudem waren sie in blassgrauer Farbe auf einem leicht grauen, dünnen Papier gedruckt. Fazit: Bedingungen, die nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen sind, werden nicht Vertragsbestandteil (BGH, Az.: II ZR 135/82).
  • In einem Rechtsstreit, der vor dem Landgericht Köln landete, urteilten die Richter ähnlich: Sie meinten, dass Texte, die erheblich kleiner abgefasst sind als in Schriftgröße 12, vom Leser nicht mehr ohne größere Schwierigkeiten zur Kenntnis genommen werden könnten. Argument: Je kleiner der Drucktyp, umso größer werde die Schwierigkeit, neben den Worten als solchen auch ihre Bedeutung zur Kenntnis zu nehmen. Handele es sich dann auch noch um Texte, die – wie AGB – wegen der Komplexität der Regelungen erhöhte Anforderungen an Konzentration und Verständnis stellen, sei der Leser überfordert (LG Köln, Az.:18 O 351/08).
  • Zu einem anderen Ergebnis kam dagegen das Saarländische Oberlandesgericht in seinem Urteil: Hier waren die Leasingbedingungen trotz kleiner Schriftgröße wirksam in den Vertrag einbezogen worden, weil sie in schwarzer Farbe auf weißem Grund gedruckt waren und die Lesbarkeit durch fettgedruckte Überschriften und größere Zeilenabstände zwischen den einzelnen Bedingungen gegeben war (OLG Saarland, Az.: 8 U 380/07).
Unlautere Geschäftspraktiken

Ist das Kleingedruckte Teil einer Werbung, ergeben sich die Grenzen des Erlaubten aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses verbietet allgemein Werbemaßnahmen, die die Fähigkeit des Verbrauchers, sich für ein Angebot zu entscheiden, beeinträchtigen und ihn so zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 3 Abs. 2 UWG). Eine solch unlautere Maßnahme liegt insbesondere dann vor, wenn die Werbung gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt (§ 4 Nr. 11 UWG). Nach dieser Verordnung muss die Werbung für Waren oder Dienstleistungen den zu zahlenden Endpreis angeben. Kann ein Endpreis nicht gebildet werden, muss der Werbende die für den Verbraucher mit dem Vertragsschluss verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich machen. Die Preisangaben müssen dabei leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.
  • Das war bei einem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit nicht der Fall. Die Richter hatten über die Zulässigkeit einer Werbung für einen Mobilfunkvertrag zu befinden. Die Grundgebühr war groß mit 0,00 Euro angegeben, fürs Telefonieren und für SMS fiel ausweislich der Anzeige ein Festpreis an. Ganz unten fanden sich dann die weiteren Informationen zur Vertragslaufzeit, zum Anschlusspreis und zum Mindestumsatz - in Schriftgröße 4. Dagegen klagte ein Wettbewerber - und bekam Recht: Der BGH sah die Werbung als unlauter und irreführend an, weil der Hinweis auf die weiteren Kosten in derart kleiner Schrift gehalten war, dass er in der Werbung unterging (BGH, Az.: I ZR 14/07).
  • Genauso urteilte das LG Bonn kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall. Auch hier ging es um die Werbung eines Mobilfunkanbieters, diesmal für ein Smartphone, das ausweislich der Anzeige nur 49,95 Euro kosten sollte. Im Kleingedruckten versteckte sich der Hinweis, dass der günstige Preis nur bei Abschluss eines Netzkartenvertrages gelte. Da das Kleingedruckte in dunkler Schrift auf dunklem Hintergrund gedruckt und daher nicht einmal mit der Lupe zu lesen war, stellte das LG ebenfalls einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht fest (LG Bonn, Az.: 11 O 35/11).
Ein Beitrag der ARAG AG
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