Wird ein vorschriftsmäßig unterschriebenes handschriftliches Testament durch eine Anmerkung hinter der Unterschrift ergänzt, ist dieser Zusatz in der Regel ungültig. Auch dann, wenn es sich dabei um einen eindeutig dem Erblasser zuzuordnenden Schriftzug handelt.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein mit 67 Jahren verstorbener Mann das gesamte Vermögen seiner zweiten, ihn bis zum Tode betreuenden Frau vermacht - und zwar "gleichviel ob und wie viele Pflichtbeteiligte vorhanden sind". Hinter der Unterschrift auf dem handschriftlichen Testament folgte dann auf zwei weiteren Zeilen eine als solche bezeichnete "Voraussetzung" - nämlich dass die alleinige Erbin das "gleiche Testament" für ihn, den Erblasser, geschrieben haben müsse.

Weil dieses geforderte testamentarische Gegenstück augenscheinlich aber bis zum Tode des Mannes ausblieb, fochten nunmehr seine drei Kinder aus erster Ehe den Erbschein seiner zweiten Frau an. Die ausdrückliche "Voraussetzung" ihres Vaters für die Alleinbegünstigung sei nicht erfüllt, womit auch ihnen die entsprechenden Anteile an dem Nachlass unbeschränkt zuständen. Trotzdem erklärt das Nachlassgericht die Frau zur Alleinerbin.

Die Entscheidung


Und das zu Recht, wie die bayerischen Oberlandesrichter entschieden. "Die für ein Testament zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Münchener Richterspruch. Damit stellt der Zusatz darunter keine Beschränkung oder gar den teilweisen Widerruf der letztwilligen Verfügung darüber dar.

Zwar kann ein Testament auch in mehreren Teilzügen errichtet werden. Doch dann muss zum Zeitpunkt des Todes immer eine die gesamte Erklärung nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden sein. Einzig zulässige Ausnahme sind Ergänzungen, deren Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text so eng ist, dass das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre. Hier aber beschränkt die zwar handschriftliche Anmerkung den eigentlichen letzten Willen und macht ihn geradezu unausführbar - das Gegenteil dessen, wofür der Gesetzgeber solche an sich unrechtmäßigen Zusätze in Betracht zu ziehen erlaubt hat.

Gericht:

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 13.09.2011 - 31 Wx 298/11

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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