Die Altersregelung nach der Bundesnotarordnung verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen europäisches Recht. Die gesetzliche Altersgrenze dient der Aufrechterhaltung der Altersstruktur dieses Berufs.

Der Sachverhalt


Der Kläger hat wegen Erreichens der Altersgrenze von 70 Jahren nach §§ 47, 48a BNotO aus dem Amt auszuscheiden. Da der Kläger sich noch zu 100 % belastbar fühlt, hat er den Antrag gestellt, ihm die Fortführung der Notartätigkeit zu gestatten. Zur Begründung führte er an, zum Zeitpunkt der Neuregelung sei er bereits als Anwaltsnotar ohne zeitliche Beschränkung zur Führung der Amtsgeschäfte berechtigt gewesen. Die gegenwärtige Regelung verstoße gegen Europarecht, nämlich die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Altersdiskriminierung. Der Antrag wurde ihm abgelehnt. Vor Gericht begehrt er eine Verlängerung seiner Amtszeit.

Die Entscheidung

In der Sache ist die Klage unbegründet, weil in der durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I 150) eingeführten Bestimmung des § 48 a BNotO die Altersgrenze für die Ausübung des Notarberufs auf das Ende des Monats, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet, festgelegt ist.

Keine Alterdiskriminierung

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nur dann vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (hier: das Alter) eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Dies scheidet hier aber schon deswegen aus, weil alle Notare von ihr betroffen sind. Außerdem seien Notare noch privilegiert, weil die Altersgrenze höher liegt als das allgemeine Rentenalter oder die Altersgrenze im öffentlichen Dienst.

Die gesetzliche Altersgrenze dient der Aufrechterhaltung der Altersstruktur dieses Berufs. Die nachrückenden Generationen müssen an der Verteilung der Ämter beteiligt sein, um eine kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.

Rechtsnormen:
§ 47 BNotO, § 48a BNotO

Gericht:
OLG Frankfurt 2. Senat für Notarsachen, Urteil vom 07.10.2010 - 2 Not 8/10

Querverweis:
Auch der BGH urteilte schon zu diesem Sachverhalt.
Siehe BGH, 22.03.2010 - NotZ 16/09    

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