Der Sachverhalt
Der Käufer eines gebrauchten PKW erklärte, nachdem er mit seinem Farzeug bereits 73000km zurückgelegt hatte, den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er behauptet, es seien mittlerweile Mängel an der Fahrertür des Pkw aufgetreten, u. a. ließe sich der Fensterheber nicht mehr betätigen. Bei einer Untersuchung des Fahrzeugs sei festgestellt worden, dass die Fahrertür einen erheblichen Schaden aufweise. Sie sei unfachgerecht repariert worden und nun verrostet und nicht mehr funktionsfähig. Inzwischen habe der Voreigentümer des Pkw bestätigt, während seiner Besitzzeit sei ein Lkw in die Tür hineingefahren.
Wie die Formulierung „Heck- und Seitenschaden“ in dem Bestellformular zeigt, wird lediglich darauf hingewiesen, dass Schäden im Heck- und Seitenbereich des Pkw repariert worden sind. Nach Meinung des klagenden Käufers, handelt es sich bei solchen Seitenschäden lediglich um Beschädigungen der Seitenbleche und nicht um Türschäden.
Die Entscheidung
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Autokäufer hat gegen die Beklagte keinerlei Gewährleistungsansprüche, insbesondere auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, denn der vom Kläger erworbene Pkw ist nicht mangelhaft im Sinne des § 437 BGB.
Aus dem Urteil geht hervor, dass eine Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Beklagte hat in der schriftlichen Bestellung ausdrücklich auf einen reparierten Heck- und Seitenschaden im Umfang von etwa 2.600,00 EUR hingewiesen. Damit ist auch ein eventueller Schaden an der Fahrertür erfasst und zum Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung geworden mit der Folge, dass ein Sachmangel insoweit nicht vorliegt.
Der Kläger wurde auch in die Lage versetzt, sich bei entsprechendem Interesse näher über den Schadensumfang zu informieren. Dies hat er offensichtlich nicht getan.
Rechtsgrundlagen:
§ 434 BGB, § 437 BGB
Gericht:
Landgericht Kassel, Urteil vom 10.03.2010 - 6 O 2388/09
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