Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage eines Häftlings ab, der eine Geldentschädigung für eine nach seiner Auffassung menschenunwürdige Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn verlangt hatte.

Der Sachverhalt:

Der klagende Gefangene war im Jahr 2006 drei Monate in Gemeinschaftszellen in der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn untergebracht worden. In den 8,3-qm-großen Zellen befand sich eine offene Toilette mit Sichtschutz. Das Landgericht Duisburg hatte am 6.1.2010 erstinstanzlich eine Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung bejaht und dem Häftling 680 Euro zugesprochen. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass das beklagte Land den Häftling pflichtwidrig unangemessen untergebracht habe.

Die Entscheidung:

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat einen Entschädigungsanspruch nun verneint. Die Frage, wann eine Geldentschädigung zu gewähren sei, sei nicht pauschal, sondern anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Hier habe der Häftling selbst die Situation nicht als unerträglich empfunden. So habe er, nachdem er einen Vollzugsbeamten um die Verlegung in eine Einzelzelle gebeten habe, sein Anliegen nicht mehr weiterverfolgt. Auch habe er sich weder an die Gefängnisleitung gewandt noch bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft. Es sei davon auszugehen, dass die Anstaltsleitung einem Verlegungsgesuch nachgekommen wäre, wenn der Gefangene nachdrücklich darauf bestanden hätte.

Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.8.2010, I-18 U 21/10, rechtskräftig

Rechtsindex, OLG Düsseldorf
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