Mobilfunkvertrag: Wenn ein Mobilfunkanbieter Bestandsdaten eines Kunden zum Zwecke der Abtretung oder des Einzugs von Forderungen an Dritte übermittelt, stellt dies einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis dar.

Der Sachverhalt

Ein interessantes Urteil erwirkten die Rechtsanwälte SIMON und PARTNER vor dem Amtsgericht Wiesbaden gegen das Inkassounternehmen eines großen Mobilfunkanbieters.  Dieses hatte einer Kundin den Mobilfunkvertrag gekündigt und die restliche Forderung sodann an ein Inkassounternehmen abgetreten. Der Mobilfunkanbieter beruft sich dabei auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen es berechtigt sei, "die Bestandsdaten des Kunden an Dritte zu übermitteln, soweit dies zum Zwecke der Abtretung oder des Einzugs von Forderungen erforderlich ist".

Rechtsanwalt Stefan Jaeger von der Kanzlei SIMON und PARTNER, argumentierte vor Gericht, dass diese Klausel gesetzeswidrig und damit nichtig sei. Jaeger: "Diese Klausel verstößt nach unserer Rechtsauffassung gegen das Fernmeldegeheimnis, denn um die Forderung erfolgreich geltend zu machen, muß der Mobilfunkanbieter Daten liefern, die unter das Fernmeldegeheimnis fallen. Das ist nicht zulässig."

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Wiesbaden folgte dieser Argumentation und wies die Klage des Inkassounternehmens gegen die beklagte Mobilfunkkundin ab. Rechtsanwalt Jaeger hofft, dass das Urteil im Sinne des Verbraucherschutzes auch in der Berufung bestehen bleibt. Das der Mobilfunkanbieter in Berufung geht, erwartet der Rechtsanwalt mit Sicherheit.

Gericht:
Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.4.2010, Az. 91 C 2717/09 (19)

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