Klagefreude - Ein Kläger war der Ansicht, aus einem vorherigen Gerichtsverfahren einen Rückerstattungsanspruch betreffend der Gerichtskosten in Höhe von 86,95 € zu haben. Da die beklagte Versicherung nur 85,81 € zurückzahlte, reichte der Kläger über einen Hauptsachebetrag von 1,14 € Klage ein...

Weitere Kosten

Neben der Hauptforderung wurden außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € geltend gemacht. Während des laufenden Verfahrens bezahlte die Versicherung einen Hauptsachebetrag von 0,90 € an den Klägervertreter.

Andere Gerichtszuständigkeit

Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, für den Rückforderungsanspruch sei das AG München zuständig, da sich dort der Sitz der beklagten Versicherung befindet und regte einen entsprechenden Verweisungsantrag an. Der Klägervertreter beantragte dann aber lediglich hilfsweise die Verweisung an das AG Frankfurt, da die dortige Niederlassung der Versicherung im Vorprozess an der Angelegenheit "beteiligt" gewesen sei. Da weder das AG Augsburg noch das AG Frankfurt zuständig sind, wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.

Kläger rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs

Nach Zugang des Endurteils rügte der Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragte, den Prozess fortzuführen. Das Gericht habe es unterlassen, darauf hinzuweisen, warum es das AG München trotz des Verweisungsantrags des Klägers nach Frankfurt für örtlich zuständig halte. Die Gehörsrüge des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Gericht begründete dies damit, dass es auf die Unzuständigkeit des AG Frankfurt hingewiesen habe und ein weiterer Hinweis bei dem anwaltlich vertretenen offenbar hinweisresistenten Kläger nicht veranlasst gewesen sei.
Für das Verfahren fielen Gerichtskosten von 75,- € an. Über den Vergütungsfestsetzungsantrag der Beklagtenvertreter über den Betrag von 92,23 € ist noch zu entscheiden.

Gericht:
Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 23. Dezember 2009 Az. 25 C 4711/09

Quelle: Amtsgericht Augsburg, Rechtsindex (ka)
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