Schleswig/Berlin (DAV). Kann eine Ferienwohnung vom Eigentümer aufgrund bestehender Verträge nur ein paar Wochen im Jahr genutzt werden, darf die Gemeinde von diesem nicht den Jahresbetrag der Kurtaxe verlangen.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Schleswig am 22. Juni 2009 (AZ: 2 LB 4/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Kläger sind Eigentümer eines Appartements. Nach den Vorschriften der Gemeinde muss dafür eine Kurabgabe für das gesamte Jahr gezahlt werden. Als die Kläger zahlen sollten, klagten sie dagegen. Da sie die Ferienwohnung weitervermieteten, könnten sie selbst diese nur etwa drei Wochen im Jahr nutzen. Daher müssten sie auch nur für diesen Zeitraum zahlen.
Zu Recht, wie das Gericht entschied. Die Gemeinde könne zwar grundsätzlich eine Kurtaxe von dem Kläger erheben. Dies dürfe sie aber nur für den Zeitraum, in dem die Eigentümer ihre Ferienwohnung auch nutzen könnten und nicht für das gesamte Jahr. Voraussetzung für eine Kurabgabe sei, dass die Nutzungsmöglichkeit tatsächlich bestehe.
Informationen: www.mietrecht.net
Bei eingeschränkter Nutzung der Ferienwohnung keine Kurtaxe
- Deutscher Anwaltverein
- Kategorie: Mietrecht
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