Ein Ehepaar aus München trägt vor, dass die Kinder aus der Mietwohnung über ihnen ständig herumrennen und herumtrampeln würden. Auch das Türschlagen sei deutlich hörbar und stelle eine erhebliche Belästigung dar. Das Ehepaar klagt auf Unterlassung.

Der Sachverhalt

Das Ehepaar wohnt direkt unter der Wohnung der beklagten Nachbarn mit deren 14 und 16 Jahre alten Kindern. Das Miethaus wurde 1962 in massiver Bauweise errichtet. Das Ehepaar trägt vor, dass die Nachbarn laute Geräusche verursachten, die in ihrer Wohnung hörbar seien.

Die Eltern bzw. deren Kinder würden auch während der Mittags-, der Nacht- oder der Feiertagsruhe herumrennen und herumtrampeln. In dem von ihnen über drei Monate bis zur Klageerhebung geführten Lärmprotokoll finden sich nahezu täglich bis zu acht Eintragungen über Lärmen und Poltern vor allem in den Nachmittags- und Abendstunden bis spätestens 22.30 Uhr.

Die Nachbarn

Die behaupteten Ruhestörungen würden nicht der Wahrheit entsprechen, so die Nachbarn. Er, der Beklagte, arbeite als Kraftfahrer an wechselnden Tagen von 7 bis 22 Uhr, seine Ehefrau von 7 bis 16 Uhr. Die Kinder seien von 7 bis 17 Uhr in der Schule.

Die Kinder trauen sich gar nicht mehr auf den Balkon zu gehen, weil sie von dem Mieter unten angeschrien werden. Man traue sich gar nicht mehr den Boden zu saugen, Wäsche zu waschen oder Essen zuzubereiten. Der Kläger sitze den ganzen Tag da und mache sich Notizen. Schließlich habe er mit der gesamten Nachbarschaft Streit.

Die Entscheidung

Die Unterlassungsklage blieb ohne Erfolg. Zwar kann ein Mieter von einem Mieter desselben Mehrfamilienhauses unter dem Gesichtspunkt der Besitzstörung gegebenenfalls die Unterlassung nicht hinzunehmender Geräuschbeeinträchtigungen verlangen. Dass die aus der Wohnung der Beklagten tretende Geräuschentwicklung ein nicht mehr hinnehmbares sozialadäquates Maß überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.

Schallschutz - Altbau aus dem Jahr 1962

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Räumen, die unterhalb einer anderen Wohnung liegen, mit dem Auftreten von Geräuschen aus der darüber liegenden Wohnung zu rechnen ist. Das gilt erst recht, wenn es sich wie im Streitfall um einen Altbau aus dem Jahr 1962 handelt, indem ein moderner Standard der Geräuschdämmung nicht erwartet werden kann.

Kinderlärm ist grundsätzlich sozialadäquat

Kinderlärm ist als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung grundsätzlich als sozialadäquat, zumutbar und zu akzeptierendes typisches Verhalten anzusehen. Auszugehen ist dabei von der Wohnung als familiengeschütztem Raum und dem Umstand, dass Kinder meist in jedem Lebensalter gewisse Störungen hervorrufen. Dabei kommt es auch auf die übrigen Verhältnisse im Haus und das Lebensalter der Kinder und Jugendlichen sowie die Verhältnisse der Eltern an.

Im Zweifel ist für das Kind und dessen Eltern zu entscheiden

Zwar müssen die Eltern als Mieter ihnen alles Zumutbare unternehmen, Störungen von anderen Mietern fernzuhalten. Jedoch sind die beklagten Eltern nicht ohne weiteres verantwortlich, wenn sich die 14 - 16-jährigen Kinder von ihnen nichts mehr sagen lassen. Im Zweifel ist für das Kind und dessen Eltern zu entscheiden.

Selbst wenn vereinzelt, wie vom Kläger behauptet, nach 22.00 Uhr "Rumpeln", "Rumgetrampel" bzw. "Rumgepolter" in einem Maße vernehmbar gewesen sein sollte, welches nicht mehr sozialadäquat hinnehmbar gewesen wäre, so liegt nahe, dass dies zumindest auch durch die Kinder der Beklagten verursacht worden ist, für deren gelegentliche Verstöße die Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht haftbar zu machen sind.

Kläger gehen in Berufung

Das Berufungsgericht hatte auf Vorschuss der Kläger vom Sachverständigen über vierzehn Tage eine Dauerlärmmessung vornehmen lassen, die Trittgeräusche zwischen 22-33 dB (A) und keinen über 37 dB (A) hinausgehenden Lärm feststellte, wobei laut Gutachten Gehgeräusche zwischen 30 und 40 dB (A) als normal anzusehen seien. Das Gutachten kostete 8.440,10 €. Das Urteil des Amtsgerichts ist nach Zurücknahme der Berufung rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 23.05.2017 - 283 C 1132/17

AG München, PM 55/2019
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