Die Mieter einer Berliner Wohnung hatten im Hausflur vor ihrer Wohnungstür ein hölzernes Schuhregal und eine Waschmaschine abgestellt. Die Vermieterin forderte sie auf, beides zu entfernen.

Der Sachverhalt

Die Gegenstände versperrten die Fluchtwege und obendrein erhöhe sich dadurch die Brandgefahr. Die Mieter wollten das nicht einsehen und beriefen sich schließlich darauf, dass sie aus Gesundheitsgründen gar nicht in der Lage seien, die Waschmaschine wegzuschaffen. Daraufhin zog die Vermieterin vor Gericht.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Urteil, Az. 4 C 143/17 ) stellte sich auf die Seite der Vermieterin. Sie habe einen Anspruch darauf, dass die Mieter die Gegenstände aus dem Hausflur entfernten. Wie allgemein üblich, hatte die Vermieterin ihren Mietern im Rahmen des Mietvertrages nur die Wohnung zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

Der Hausflur eines Mehrfamilienhauses gehört nicht zur Wohnung. Das heißt, der Mieter darf dort auch keine Gegenstände abstellen. Das Gericht war wie die Vermieterin der Ansicht, dass große Gegenstände im Hausflur die Rettungs- und Fluchtwege versperrten und außerdem die Brandgefahr erhöhten.

Letzteres gelte insbesondere für das hölzerne Regal. Die Mieter mussten die Gegenstände also entfernen. Da sie sich auf gesundheitliche Gründe berufen hatten, sollten sie sich kräftigerer Hilfspersonen bedienen.

Was bedeutet das für Mieter?

Um Gegenstände im Hausflur entsteht immer wieder Streit. Mieter sollten sich klar machen, dass der Flur für alle da ist und kein Abstellplatz für Dinge, die sie nicht in der Wohnung haben möchten, so Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Der Mietvertrag erlaubt in aller Regel nur die Nutzung der eigentlichen Wohnräume sowie der im Vertrag genannten Abstellräume wie Keller- oder Dachbodenabteile. Der Hausflur ist als Abstellraum tabu und muss im Notfall als Rettungsweg zur Verfügung stehen. Vor Gericht haben Mieter bei dieser Frage daher meist schlechte Chancen, einen Prozess zu gewinnen.

Gericht:
Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 06.10.2017 - 4 C 143/17

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz der ERGO

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de