Eine Familie mit kleinen Kindern ist aus einer Mietwohnung ausgezogen. Der Vermieter verlangt Schadensersatz, denn nach Auszug habe er Lackabsplitterungen an den Küchenfronten festgestellt, die zu einer Verschlechterung der Küche führten. Haftet die Familie für den Schaden?

Der Sachverhalt

Das lackierte Holz wies verschiedene kleine Absplitterungen auf. Diese waren entstanden, als die Mieter beim Absetzen oder Einräumen von Geschirr gegen die Oberfläche gestoßen waren. Der Vermieter verlangte dafür Schadenersatz.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Homburg [Urteil, Az. 9 C 273/16 (11)] bestätigte, dass die Familie nicht für die Schäden haftet. Ein Sachverständiger hatte vor Gericht erklärt, dass lackierte Oberflächen besonders kratz- und stoßempfindlich seien. Auch im Rahmen der ganz normalen, alltäglichen Benutzung lasse es sich gar nicht vermeiden, dass an lackierten Teilen kleine Absplitterungen aufträten.

Grundsätzlich müssen Mieter für Schäden aufkommen, die sie an der Mietwohnung anrichten. Dies gelte nach § 538 des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch nicht für Schäden, die beim vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstünden.

Leichte Lackabsplitterungen seien beim alltäglichen Gebrauch der Einbauküche nicht zu vermeiden – dies gelte in besonderem Maße, wenn wie hier Kleinkinder zur Familie gehörten. Die Mieter mussten daher für die Schäden nicht haften.

Zusammenfassung

Mieter müssen normalerweise für Schäden aufkommen, die sie an einer Mietwohnung anrichten. Es gibt aber Ausnahmen. Kleine Absplitterungen an einer lackierten Einbauküche sind eine solche Ausnahme, denn die Mieter können sie bei normaler Benutzung gar nicht vermeiden, erläutert Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Gericht:
Amtsgericht Homburg, vom 09.082018 Urteil - 9 C 273/16 (11)

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz der ERGO
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