"In meiner Mietwohnung kann ich tun und machen was ich will..." - Nicht alles, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden. Liegen Indizien vor, die den Rückschluss auf ein Handeltreiben mit Rauschgift aus der Wohnung heraus zulassen, kann dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bedeuten.
Der Sachverhalt
Hintergrund der Entscheidungen waren polizeiliche Durchsuchungen und eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandelns gegen Bewohner in der sog. "Platensiedlung" in Frankfurt am Main, welche die Wohnungsgesellschaft zum Anlass für die außerordentliche Kündigung der betroffenen Mietverhältnisse nahm.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteilen vom 6.2.2019 [Az. 33 C 2815/18 (51)] und 8.2.2019 [Az. 33 C 2802/18 (50)] entschieden, dass die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Rauschgift gerechtfertigt ist.
Aus der Begründung
Grundsätzlich steht es dem Mieter frei, die von ihm angemieteten Räume vertragsgemäß zu nutzen. Strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, die auch eine Vertragspflichtverletzung darstellen können, rechtfertigen eine Kündigung des Mietvertrages nur dann, wenn dies mit einer Außenwirkung verbunden ist.
Solange der Mieter den Bereich seiner Wohnung nicht verlässt und deren Bestand durch die Nutzung nicht gefährdet ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtung und die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich.
Liegen jedoch Indizien vor, die den Rückschluss auf ein Handeltreiben mit Rauschgift aus der Wohnung heraus zulassen, ist dies von der Nutzung der Wohnung nicht mehr gedeckt und stellt eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar.
Herangezogen werden können im Regelfall das Auffinden von Rauschgift in einer den Eigenbedarf übersteigenden Menge. Auch Waffen und größere Geldbeträge sind geeignet, den Verdacht zu begründen. In einem so gelagerten Fall haftet der Mieter auch für das Verhalten von Mitbewohnern.
Gericht:
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2019 - 33 C 2815/18 (51)
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.02.2019 - 33 C 2802/18 (50)
AG Frankfurt a. M., PM
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