Ein Mieter installierte innerhalb des Balkons eine Parabolantenne. Diese wurde nach innen in den Balkon hinein in der Art von Blumenkästen befestigt, ohne dass damit eine Substanzverletzung einherging. Dem Vermieter störte die SAT-Antenne dennoch und klagte auf Entfernung.

Der Sachverhalt

Der Vermieter ist der Meinung, dass die Satelliten-Schüssel das Haus baulich und optisch beeinträchtige und wegen der unsachgemäßen Montage eine Gefahr darstelle. Der beklagte Mieter könne sein Informationsbedürfnis ausreichend über andere Informationsmedien abdecken.

Als der Mieter sich weigerte, die Parabolantenne zu entfernen, erhob die Vermieterin Klage zum Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Parabolantenne stelle keine relevante Beeinträchtigung des Eigentums der Vermieterin dar, so das Amtsgericht München in seinem Urteil (Az. 412 C 11331/15). Das Gericht legte der Entscheidung Fotos zugrunde, die im Prozess von der Vermieterin vorgelegt wurden.

Aus der Entscheidung

Die Fassade der Klägerin wird lediglich einem nicht erheblichen Maße berührt, weil die Parabolantenne kaum zu sehen ist. Es handelt sich um eine verhältnismäßig kleine Antenne, deren Schüssel sich vollständig innerhalb des Bereichs des Balkons befindet und deren Schüssel seitlich zum Balkon so ausgerichtet ist, dass die Schüssel in der Fassadenfront nur mit Mühe wahrnehmbar ist.

Der Balkon des Beklagten befindet sich unstrittig im fünften Stock, so dass der perspektivische Blick des Betrachters auf Erdgeschossebene (Fußgängerperspektive) die Schüssel kaum wahrnehmen kann, und dies auch nur dann, wenn sich der Betrachter weiter vom Anwesen entfernt. Die Schüssel ist nach innen in den Balkon hinein in der Art von Blumenkästen befestigt, ohne dass damit eine Substanzverletzung einhergeht.

Der Gesamteindruck der Fassade wird für den Betrachter nur in vernachlässigender Weise gestört auch deswegen, weil sich unmittelbar vor dem Balkon des Beklagten ein großer Baum befindet, der die Sicht auf den Balkon des Beklagten und damit auch auf die Antenne verdeckt.

Amtsgericht nutzt Google Maps

Das Gericht hat sich von der Situation auch über Google Maps einen Eindruck verschafft. Es handelt sich um ein Hochhaus, in dessen unmittelbarer Umgebung keine anderen Wohngebäude zu verzeichnen sind. Die nächsten Gebäude befinden sich im Abstand von 60-100 Metern zum streitgegenständlichen Objekt. Ein Einsehen des Balkons des Beklagten ist nahezu unmöglich. ist.

Die Aufstellung der Parabolantenne liege noch innerhalb des zulässigen Mietgebrauchs, da keine nennenswerte Beeinträchtigung der Rechte der Vermieterin durch die Antenne erfolge, so das Amtsgericht.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 22.10.2015 - 412 C 11331/15

AG München, PM
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