Ein Mieter-Ehepaar hat bei Einzug alle Wände mit "Super Color Wohnraumfarbe, seidenglänzend" angestrichen. Bei Auszug verlangte die Vermieterin die Entfernung der Farbe, da diese nicht atmungsaktiv sei und die Schimmelbildung fördern würde. In Ihrer Klage verlangt die Vermieterin einen Schadensersatz i.H.v. 4000 Euro.

Der Sachverhalt

Im Juni 2006 mietete ein Ehepaar ein Haus mit Garten in München an. Vor dem Einzug strichen die beiden die Innenwände des Hauses mit den Farben "Profiweiß" und "Super Color Wohnraumfarbe, seidenglänzend". Die Farben waren von ihnen nach Beratung durch einen Verkäufer in einem Baumarkt erworben worden.

Ende September 2014 erfolgte ein Umzug in ein anderes Haus. Bei der Hausübergabe behauptete die Vermieterin nach Beratung durch ihren Architekten, dass die hochglänzenden, abwaschbaren Farben nicht atmungsaktiv seien und für Wohnräume ungeeignet seien und die Schimmelbildung fördern würden. Sie verlangte von den Mietern die Entfernung der Farbe bzw. in ihrer Klage Schadensersatz in Höhe von 4000 Euro, für die Entfernung der alten Farbe und einen zweifachen Anstrich einer geeigneten Farbe.

Die Mieter kamen dieser Aufforderung nicht nach. Die Vermieterin ließ vor der Weitervermietung keine Malerarbeiten mehr vornehmen. Zu einer Schimmelbildung ist es während der Mietzeit des Ehepaares nicht gekommen.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 432 C 7911/15)

Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 432 C 7911/15) hat die Klage der Vermieterin abgewiesen. Es bestünden schon erhebliche Zweifel, ob die Mieter eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag durch das Auftragen der Farbe verletzt haben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Farbauftrag die Mietsache verschlechtert hätte.

Behauptung der Schimmelbildung sei aus der Luft gegriffen

Die Behauptung der Vermieterin, eine Schädigung sei zu befürchten, sei aus der Luft gegriffen, da seit 2006, als die Farbe aufgetragen worden war, es zu keinerlei Schimmelbelastung gekommen sei. Auch habe die Vermieterin vor der Weitervermietung keine Malerarbeiten in Auftrag gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst keinen Handlungsbedarf sieht.

Keine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Mieter

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Mieter vorliegt. Laut der Produktinformation, die die Mieter im Prozess vorgelegt haben, sind beide Farben diffusionsoffen, das heißt wasserdampf- und atmungsaktiv. Sie eignen sich damit für Wände im Innenbereich. Ein Mieter darf sich bei der Verwendung von Farben grundsätzlich auf die vom Hersteller getätigten Produktinformationen verlassen. Bei der Auswahl der Farbe durften die Beklagten auch auf die Aussagen des Fachpersonals vertrauen, so das Amtsgericht München in seinem Urteil.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 21.05.2015 - 432 C 7911/15

AG München, PM
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