Sicherheit der Mietsache und der Mieter wird erhöht
Gemäß § 555d Abs. 1 BGB hat der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Modernisierungsmaßnahmen sind hierbei gemäß § 555b Nr. 4 und Nr. 5 BGB u. a. bauliche Veränderungen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird oder durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden. Durch das Anbringen von Rauchmeldern wird die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht.
Unerhebliche Einwirkung auf die Mietsache
Da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist, ist die Installtion von Rauchmeldern gemäß § 555c Abs. 4 BGB auch nicht mit der üblichen Frist anzukündigen.
Gericht:
Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 14.03.2014 - 99 C 2552/13
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