Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters wird nicht verletzt, wenn der Vermieter im Hauseingangsbereich Videokameras anbringt und es sich hierbei um Attrappen handelt. Auch entsteht gegenüber dem Mieter kein Überwachungsdruck, wenn dieser über die Kamera-Attrappen informiert ist.
Der Sachverhalt
Wie aus dem Urteil des AG Schöneberg (103 C 160/14) hervorgeht, hat die Vermieterin im Hauseingangsbereich Videokameras angebracht, um Beschädigungen des Hauseingangsbereichs zu verhindern. Ein Mieter beschwerte sich über die Kameras und die Vermieterin informierte den Mieter, dass die Kameras lediglich Attrappen seien. Dennoch fühlte sich der Mieter in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und verlangte Unterlassung. Der Vermieterin wurde der Betrieb der Kameras untersagt. Gegen die einstweilige Verfügung hat die Vermieterin Widerspruch eingelegt.
Das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg (103 C 160/14)
Der Mieter hat keinen Anspruch gegenüber der Vermieterin dahingehend, dass diese die Anbringung von Videokameras im Hauseingangsbereich des Hauses unterlässt nach den §§ 1004, 832 Abs. 1 BGB.
Keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes
Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Mieters liegt nicht vor. Zwar befinden sich im Eingangsbereich des Hauses unstreitig Geräte, die wie Videokameras aussehen. Nach den Angaben der Vermeiterin handelt es sich bei diesen Geräten jedoch um Attrappen, die Aufnahmen nicht herstellen können und die sie deswegen anbringen hat lassen. Damit sollen nach Möglichkeit Vandalismusschäden im Hauseingangsbereich durch außenstehende Personen vermieden werden.
Kein Unterlassungsanspruch wegen Überwachungsdrucks
Ein Unterlassungsanspruch des Mieters ergibt sich auch nicht deswegen, weil bereits die Attrappen einen Überwachungsdruck entstehen lassen. In diesem Zusammenhang ist nicht zu berücksichtigen, ob Besucher des Hauses oder andere Mieter die Kameras für tatsächlich funktionierende Videokameras halten. Der Mieter ist darüber informiert, dass es sich bei den Kameras um Attrappen handelt.
Angst vor Austausch gegen echte Videokameras
Allein die Befürchtung des Mieters, die Vermietern könnte eines Tages die Attrappen durch echte Kameras auswechseln, begründet noch keinen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Themenindex:
Kameraattrappe
Gericht:
Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 30.07.2014 - 103 C 160/14
AG Schöneberg
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Gegenteilige Entscheidungen: Videoüberwachung im Mietshaus: Auch Attrappe nicht erlaubt
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