Der Sachverhalt
Die Kläger bewohnen im Erdgeschoss eine Wohnung der Beklagten. Mitvermietet ist auch eine Terrasse, die über zwei Terrassentüren von der Wohnung zu erreichen ist. In der 1. Etage des gleichen Hauses, hält die Nachbarin eine Katze in ihrer Wohnung, die die Wohnung verlassen darf. Die Nachbarin ist ebenfalls Mieterin der Beklagten.
Seit geraumer Zeit dringt diese Katze durch geöffnete Türen und Fenster in die Erdgeschosswohnung der Kläger ein und hält sich in dieser so lange auf, bis sie vertrieben wird. Wenn die Mieterin der Erdgeschosswohnung alleine ist, ist sie aufgrund ihrer schweren Gehbehinderung nicht in der Lage, die Katze aus der Wohnung zu verweisen. Die Kläger fühlen sich in der Nutzung der Wohnung durch die Katze der Nachbarin nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Sie sehen sich zur Mietminderung berechtigt und verlangen, dass die beklagte Vermieterin gegenüber der Mieterin aus der 1. Etage ein Gebot ausspricht, es zu unterlassen, dass die Katze in die Wohnung der Kläger nebst zugehöriger Terrasse vordringt.
Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam (Az. 26 C 492/13)
Nach Urteil des Amtsgerichts Potsdam (26 C 492/13) gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung auch, dass Fenster und Terrassentüren, sei es zum Lüften oder aus anderen Gründen vollständig geöffnet werden können. Wenn es bei vertragsgerechtem Gebrauch durch äußere Ursachen zu Beeinträchtigungen kommt, kann der Mieter vom Vermieter dann Unterlassung verlangen, wenn diese Beeinträchtigungen entweder vom Vermieter verursacht wurden oder der Vermieter Einfluss auf die Verursachungsquelle nehmen kann und der Mieter die Beeinträchtigung nicht dulden muss. So liegt der Fall hier.
Das Eindringen durch die nachbarschaftliche Katze stellt ohne Zweifel eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Kläger an der Nutzung der Wohnung dar. Diese brauchen die Kläger auch nicht zu dulden. Da die Nachbarin ebenfalls Mieterin der Beklagten ist, kann die Beklagte im Rahmen dieses Schuldverhältnisses auf die Nachbarin einwirken und diese ggf. gemäß § 541 BGB auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verklagen.
Eine Katze frei herumlaufen zu lassen, wissentlich, dass diese fremde Wohnungen aufsucht, stellt zweifelsfrei einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar und zwar auch dann, wenn grundsätzlich Katzenhaltung erlaubt ist. Denn jeder vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache findet dort seine Grenzen, wenn die Rechte von Mitmietern nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden.
10% Minderungsquote
Aus dem Protokoll der Kläger ergibt sich, dass die Katze zumindest seit Oktober 2013 nahezu täglich, manchmal mehrmals täglich die Wohnung der Kläger heimsuchte. Deshalb hält das Gericht eine Minderungsquote von 10 % für angemessen, aber auch ausreichend.
Themenindex:
Mietminderung, Katzenhaltung
Rechtsgrundlagen:
BGB §§ 535, 536 Abs. 1
Gericht:
Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 19.06.2014 - 26 C 492/13
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