Die in der Hausordnung unter der Überschrift "Schutz des Hauses" geregelte Verpflichtung der Erdgeschossmieter, die nach außen führenden Türen abends bis zu einer bestimmten Uhrzeit  abzuschließen, hält einer Klauselprüfung nach §§ 305ff. BGB stand.

Keine überraschende Klausel

Die Regelung sei nicht überraschend i. S. v. § 305c BGB, so das Landgericht Köln in seinem Urteil (Az. 1 S 201/12). Solches ergebe sich insbesondere nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild im Kontext der Gesamtregelung, die sich aus der Dauernutzungsvereinbarung und der Hausordnung zusammensetze.

Der Regelungsort sei im Abschnitt "Schutz des Hauses" der Hausordnung vom Regelungsaufbau her stimmig; die Auffindbarkeit der Regelung sei gewährleistet. Hieran ändere - schon im Hinblick auf die überschaubare Gesamtlänge der Hausordnung - nichts, dass die Regelung nicht eigens durch eine (Zwischen-)überschrift ausgewiesen sei. Die Regelung sei schließlich auch dem Inhalt nach nicht so ungewöhnlich, dass der Mieter hiermit im Rahmen einer Hausordnung nicht rechnen müsse.

Keine unangemessene Benachteiligung

Die Regelung benachteilige den Mieter nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB. Zwar würden die gesetzlichen Vorschriften (§§ 535ff. BGB) keine Pflicht des Mieters zum Abschließen der Haustür vorsehen, so dass die Klausel von der dispositiven Gesetzeslage zum Nachteil des Mieters abweiche. Gegen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters spreche jedoch entscheidend die geringe Arbeits- und sonstige Belastung, die mit der Verpflichtung einhergehe. Insbesondere sei die Verpflichtung nicht mit einem nennenswerten Haftungsrisiko verbunden. Hinzu komme, dass viele Mieter bereits im eigenen Sicherheitsinteresse - d. h. auch ohne eine entsprechende vertragliche Verpflichtung - so vorgehen würden wie in der Hausordnung vorgeschrieben.

Regelung ist nicht nichtig

Die Regelung in der Hausordnung sei auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Brandschutzvorschriften §§ 17 Abs. 3, 37 BauO NW das nächtliche Abschließen von Haustüren untersagen, wäre § 134 BGB bei einem Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften jedenfalls nicht anwendbar. Die Überwachung dieser Vorschriften obliege den Baubehörden, die etwaigen Verboten durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen Nachdruck verleihen können. Daneben hat die zivilrechtliche Nichtigkeit keinen Platz (BGH, NJW 1980, 775; OLG Hamm, FGPrax 2001, 226).

Gericht:
Landgericht Köln, Urteil vom 25.07.2013 - 1 S 201/12

LG Köln
Rechtsindex - Recht & Urteile
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de