Über diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter und Mieter.
In der Regel muss ein Mieter beim Auszug nicht nur alle Räumlichkeiten sondern auch alle in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zurückgeben. Erst dann ist das Mietverhältnis beendet.
Die Richter beurteilten den vorliegenden Fall jedoch anders. Hier lasse sich nicht automatisch aus dem Fehlen eines einzelnen Schlüssels darauf schließen, dass Mieter diesen bewusst zurückhielten und so die Wohnung - gemäß dem Bürgerlichem Gesetzbuch - nicht vollständig aufgegeben hätten. Die Klage wurde abgewiesen (Az. I-24 U 152/05).
Der Vermieter kann aber auf Grund fehlender Schlüssel Schadenersatz vom Mieter verlangen und bei Bedarf auch den Zylinder austauschen lassen.
Quelle Bausparkasse
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