Stellt der Vermieter ein Bad zur Verfügung, das außer den reinen Sanitärgegenständen keine weiteren Ausstattungsgegenstände enthält, ist es nicht als vertragswidrig anzusehen, wenn der Mieter selbst die notwendigen Gegenstände anbringt und dabei etliche Löcher bohren muss.
Der Sachverhalt
Vermieterseits wurde ein Bad gestellt, dass außer den reinen Sanitärgegenständen Toilette, Bidet, Waschbecken und Badewanne keine der sonstigen zur vertragsgemäßen Nutzung notwendigen Ausstattungsgegenstände enthielt. Der Mieter hat, um das Badezimmer bestimmungsgemäß benutzen zu können, Halter für Spiegel, Spiegelkonsole und Spiegellampen, Handtücher, Zahnputzgläser, Seifenschale, Klopapierrolle, Klobürste sowie eine Duschstange und einen Haltegriff an der Badewanne angebracht und hierfür die notwendigen Dübellöcher gebohrt. Insgesamt handelte es sich um 32 Bohrlöcher. Die hohe Anzahl von Bohrlöchern störte dem Vermieter - dieser verlangt Schadensersatz.
Die Entscheidung
Dieses Verlangen wurde dem Vermieter versagt. Das Bohren von Dübellöchern stellt grundsätzlich einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar. Anhaltspunkte für einen vertragswidrigen Gebrauch aufgrund übermäßig hoher Anzahl der Bohrlöcher sind nicht gegeben. Zwar ist die Zahl von insgesamt 32 Dübellöchern abstrakt als recht hoch anzusehen.
Die Frage, ab wann die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten ist, darf jedoch nicht schematisch nach der Anzahl der Dübellöcher beantwortet werden, so das Gericht. Maßgeblich hierfür ist eine Einzelfallbetrachtung des individuellen Mietverhältnisses. Stellt der Vermieter ein Bad zur Verfügung, dass außer den reinen Sanitärgegenständen keine der sonstigen zur vertragsgemäßen Nutzung notwendigen Ausstattungsgegenstände enthält, ist es nicht als vertragswidrig anzusehen, wenn der Mieter selbst die notwendigen Gegenstände anbringt und dabei etliche Löcher bohren muss.
Gericht:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.05.2001 - 307 S 50/01
Redaktion Rechtsindex