Hamburg/Berlin (DAV). Vermieter dürfen ein Pavillonzelt auf der Terrasse eines gemieteten Reihenhauses im Sommer nicht verbieten. So entschied das Landgericht Hamburg am 31. August 2007 (AZ: 311 S 40/07), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Vermieter eines Reihenhauses verlangte von seinen Mietern die Entfernung ihres Pavillonzeltes, das sie als Terrassenüberdachung auf der Rückseite des Hauses aufgestellt hatten. Durch das Zelt werde in den Garten "eingegriffen", darüber hinaus komme es bei Regen durch das Prasseln auf das Zeltdach zu einer Geräuschbelästigung. Gab ihm das Amtsgericht noch Recht, entschied das Landgericht in zweiter Instanz zugunsten der Mieter.

Selbst in einer Reihenhaussituation, bei der die Terrassen- und Gartenflächen direkt aneinander angrenzen, überschreite ein dauerhaftes Aufstellen eines Pavillons nicht den normalen Mietgebrauch. Da das Pavillonzelt nicht fest im Boden verankert werde, sei es mit dem Aufstellen eines großen Sonnenschirms vergleichbar. Auch dass der Pavillon während des gesamten Sommers aufgestellt bleibe, führe nicht dazu, dass der normale vertragsgemäße Gebrauch überschritten würde. Eine im Grundsatz zulässige Nutzung wird nicht dadurch unzulässig, dass von ihr besonders intensiv Gebrauch gemacht wird.

Hier konnten sich die Mieter erst in der zweiten Instanz gegen die unberechtigte Forderung des Vermieters durchsetzen. Bei der Geltendmachung von berechtigten Ansprüchen und der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen helfen erfahrene Anwälte. Anwälte zu verschiedenen Rechtsgebieten in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min). Oder Sie suchen selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de
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