Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass dem in § 573 Abs. 3 BGB enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.
Der Sachverhalt
Eine Mieterin erhielt mit Schreiben vom 29. April 2008 die Kündigung Ihrer Einzimmerwohnung wegen Eigenbedarf der Tochter zum 31. Januar 2009. In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Tochter nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde. Nachdem die Mieterin nicht aus der Wohnung auszog, reichten die Vermieter Räumungsklage ein.
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage der Vermieter stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Mieterin hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil die klagenden Vermieter die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten.
Die Entscheidung
Die hiergegen gerichtete Revision der Vermieter hatte Erfolg. Das Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters ist Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Bei einer Eigenbedarfskündigung reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm ohnehin bekannt sind, müssen im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters
Vorinstanzen:
AG München, Urteil vom 7. Juli 2009 - 411 C 4159/09
LG München I, Urteil vom 24. November 2010 - 14 S 15600/09
Gericht:
BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 317/10
Rechtsindex, PM des BGH Nr. 121/2011
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