Bremen/Berlin (DAV). Störendes stundenlanges und nächtliches Gebell muss der Vermieter nicht dulden. Er kann dem Mieter die Hundehaltung verbieten, wenn die anderen Mieter dadurch gestört sind. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 5. Mai 2006 (AZ: - 7 C 240/05 -) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Der Mieter hielt in seiner Wohnung zwei Hunde. Das Gebell der Hunde dauerte tags wie nachts stundenlang an. Es war so laut, dass andere Mieter des Hauses davon aufwachten und sich außerordentlich gestört fühlten. Der Vermieter und Kläger wollte die Haltung der Hunde verbieten.

Das Gericht gab ihm Recht. Zwar könne nach Meinung des Gerichts jeder Bewohner einer Mietwohnung auch ohne Zustimmung des Vermieters Hunde halten. Der Vermieter müsse die Tierhaltung aber dann nicht erlauben, wenn die Hunde den Hausfrieden störten.

Wenn der Mieter das Tier so halte, dass von diesem erhebliche Störungen und Belästigungen ausgingen, die das für ein Zusammenleben angemessene Maß weit übersteigen, sei der Hausfrieden verletzt. Dies sei hier der Fall, denn das Gebell trete nicht nur wie gewöhnlich vereinzelt auf, sondern halte stundenlang an und wiederhole sich in kurzen Zeitabständen. Das Zusammenleben mit den anderen Mitbewohnern sei gestört, da das Gebell die anderen Mieter selbst in den Ruhezeiten belästige.

Jüngst hat der Bundesgerichtshof (14. November 2007; Az.: VII ZR 340/06) entschieden, dass jeder Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters kleine Haustiere halten kann. Im Allgemeinen und bei großen Tieren müsste eine Interessensabwägung stattfinden.

Dieser Fall zeigt, dass man sich als Vermieter und Mieter durchsetzen kann. Dabei hilft eine Anwältin oder ein Anwalt. Spezialisten im Mietrecht und in allen anderen Rechtsgebieten benennt Ihnen die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min). Oder Sie suchen selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de
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