Der Sachverhalt
Wie der Bundesgerichtshof mitteilt, bewohnten die klagenden Mieter von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung in Bautzen. Der Wasserzähler der Wohnung war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Die Mieter verteten die Auffassung, dass die vom Gerät ermittelten Messwerte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG nicht zu verwerten seien. Die Vermieter hätten daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die Betriebskostenabrechnungen einstellen dürfen.
Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ergebe sich hier ein Guthaben von 134,09 € für das Jahr 2006 und für 2007 in Höhe von 222,83 €. Die Vermieter behaupten, der Wasserzähler habe ordnungsgemäß funktioniert; insofern müssten die Mieter für 2006 noch 496,53 € und für das Jahr 2007 noch 154,79 € nachzahlen.
Mit der Klage haben die Mieter von den Beklagten neben der Kautionsrückzahlung auch die Zahlung des sich ihrer Ansicht nach ergebenden Guthabens aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 (insgesamt 1.117,77 €) verlangt. Die Vermieter haben mit den behaupteten Ansprüchen auf Nachzahlung von Betriebskosten die Aufrechnung erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage in Höhe von 377,62 € abgewiesen.
Die Entscheidung
Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankommt, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt, aus der hervorgeht, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren.
Rechtsgrundlagen:
§ 25 EichG: Fortbestehen von Eichpflichten
Vorinstanzen:
AG Bautzen – Urteil vom 30. Juni 2009 – 21 C 1010/08
LG Bautzen – Urteil vom 30. April 2010 – 1 S 87/09
Gericht:
BGH, Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 112/10
Themenindex:
Nebenkostenabrechung, Nebenkosten, Wasseruhr
Rechtsindex, Bundesgerichtshof
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