Nutzungserlaubnis - Ist die Nutzung einer Dachterrasse im Mietvertrag nicht schriftlich geregelt, kann der Vermieter die Nutzungserlaubnis jederzeit widerrufen, unabhängig davon, ob er zuvor die Erlaubnis ausdrücklich gegeben oder sich nur durch bloße Duldung einverstanden erklärt hat.
So entschied das Kammergericht Berlin (AZ: 8 U 121/08) am 1. Dezember 2008, wie die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Der Sachverhalt
Über zehn Jahre hatte ein Mieter die Dachterrasse des Hauses nutzen können, in dem er wohnte. Im Mietvertrag war dies nicht vorgesehen, der Vermieter hatte ihm und einigen anderen Mietern die Nutzung jedoch gestattet. Dann aber widerrief der Vermieter die Erlaubnis, da er die Terrasse gewerbsmäßig nutzen wollte. Für den Mieter bedeutete dies, dass er zahlen musste, wollte er sich auf der Terrasse aufhalten. Da er dies nicht akzeptierte, zog sein Vermieter vor Gericht.
Die Entscheidung
Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Die Dachterrasse sei keine typische Gemeinschaftseinrichtung, wie etwa Aufzüge oder Fahrradkeller, die grundsätzlich allen Mietern zur Verfügung stehen. Dies ist auch jeweils in den Mietverträgen festgelegt. Die Dachterrasse stand hingegen nur einigen Mietern zur Verfügung. Der Vermieter habe die Nutzung gestattet, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein. Da eine vertragliche Regelung zur Nutzung der Fläche fehle, könne der Vermieter die Erlaubnis zur Nutzung jederzeit frei und ohne Fristsetzung widerrufen.
Rechtsgrundlagen:
§ 125 BGB
§ 139 ZPO
Gericht:
KG, 01.12.2008 - 8 U 121/08
Quelle: Deutscher Anwaltverein (DAV)
Mündliche Erlaubnis zur Nutzung einer Dachterrasse - Widerruf jederzeit möglich
- Deutscher Anwaltverein
- Kategorie: Mietrecht
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