Die Kommunikation zwischen Händlern und Kunden erfolgt heutzutage häufig nur noch per E-Mail. Wendet sich beispielsweise ein Kunde mit einem Anliegen per Mail an ein Unternehmen, so erhält er in vielen Fällen eine automatisierte Eingangsbestätigung - eine sog. Autoreply-E-Mail. Eine solche E-Mail darf aber keinerlei Werbung enthalten.

Empfangsbestätigung inklusive Werbung

Im vorliegenden Fall wandte sich ein Kunde per E-Mail an ein großes deutsches Telekommunikationsunternehmen und verlangte von diesem die Ergänzung der datenschutzrechtlichen Auskunft. Über den Eingang der Mail erhielt der Mann eine automatisierte Eingangsbestätigung unter anderem mit folgendem Text:

"Wie schützen Sie sich und Ihre Daten vor Cyberkriminellen und anderen Bedrohungen? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie im digitalen Alltag achten sollten." Zusätzlich enthielt der Text einen Link auf eine Website, auf der solche Informationen zu finden waren. Nachdem der Kunde während der weiteren Kommunikation mit dem Unternehmen erneut eine E-Mail mit demselben Inhalt erhielt, erhob er Klage und forderte Unterlassung.

Keine Einwilligung - Eingriff in die Privatsphäre

Die Richter am AG Bonn stellten fest, dass dieser Hinweis unzulässige Werbung darstellt, und verurteilten das Kommunikationsunternehmen zur Unterlassung.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist Werbung dann verboten, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt – so wie hier. Da der Kläger aber kein Mitbewerber, sondern lediglich Privatmann ist, konnte diese Rechtsnorm nicht direkt auf diesen Fall angewendet werden. Allerdings hat er gem. der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Den Erhalt von Werbung in dieser Form kann der Empfänger der E-Mail nicht verhindern, da eine solche Mail automatisch versendet wird. Außerdem wird er beim Lesen der Eingangsbestätigung dazu gezwungen, die Werbung des Unternehmens zur Kenntnis zu nehmen. Das bedeutet, dass er durch den Zusatz dieser E-Mail in seiner geschützten Privatsphäre gestört wird.

Mit dieser Entscheidung folgt das AG der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hatte in einem ähnlichen Fall - der Empfänger einer E-Mail mit Werbeinhalt hatte dem Empfang solcher Nachrichten widersprochen und trotzdem erneut solche Werbung erhalten - (BGH, Urteil v. 15.12.2015, Az.: VI ZR 137/15) entschieden, dass Werbung in einer Autoreply-E-Mail Werbung darstellt und somit das Persönlichkeitsrecht des Empfängers verletzt.

Praxis-Tipp

Unternehmen sollten sich darüber im Klaren sein, dass Autoreply-E-Mails zur Empfangsbestätigung grundsätzlich werbefrei sein sollten, denn eine ohne Einwilligung des Empfängers versandte E-Mail ist rechtswidrig und kann sowohl durch Mitbewerber als auch durch private Empfänger abgemahnt werden.

Gericht:
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 01.08.2017 - 104 C 148/17

Gabriele Weintz
Wirtschaftsjuristin LL.B.
Redakteurin - Juristische Redaktion
Ein Beitrag von anwalt.de services AG

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