Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind. Das OLG Hamm hat das Urteil des Landgericht Bochum vom 06.08.2014, Az. 13 O 102/14 bestätigt.

Der Sachverhalt

In der Widerrufsbelehrung gab ein Shopbetreiber für Nahrungsergänzungsmittel weder Telefonnummer, Faxnummer noch E-Mail-Adresse an. Diese Angaben waren allerdings im Impressum enthalten. Ein Mitbewerber mahnte die fehlende Angabe ab.

Der Shopbetreiber argumentierte, dass die Muster-Widerrufsbelehrung nicht zwingend die Angabe der Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse verlange, sondern nur, soweit verfügbar. Eine Nichtverfügbarkeit liege nicht nur dann vor, wenn eine derartige Nummer bzw. Adresse überhaupt nicht existiere, sondern auch wenn eine solche vorübergehend nicht verfügbar sei oder nach einer Willensentscheidung des Unternehmers für den Widerruf nicht verfügbar sein solle.

Die Entscheidung

Entgegen der von der Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung kann aus dem Umstand, dass in der Muster-Widerrufsbelehrung von "verfügbar" und nicht von "vorhanden" die Rede ist, nicht etwa darauf geschlossen werden, dass es im Belieben des Unternehmers stehe, die Angaben zu machen. Vielmehr sind nach Auffassung des Gerichts im Regelfall Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen, sofern diese existieren, was bei der Verfügungsbeklagten ausweislich des Impressums der Fall war.

Die Widerrufsbelehrung des Shopbetreibers ist insoweit nicht vollständig, weil weder Telefonnummer, Faxnummer noch E-Mail-Adresse enthalten sind. Seit dem 13.06.2014 stellt es einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn man keine Telefonnummer angibt, so das Urteil des Landgerichts Bochum, das jetzt vom OLG Hamm bestätigt wurde. In der Anlage des Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (Musterwiderrufsbelehrung) steht folgender Satz geschrieben:

"Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar,
Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein"

Nach der ab dem 13.06.2014 geltenden Neufassung kann der Widerruf nunmehr formlos erklärt werden, also auch mündlich, telefonisch durch Fax oder E-Mail (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 355 n.F. Rnr. 6). § 356 BGB n. F. verweist hinsichtlich der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung auf die Anforderungen des Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB.

Auch wenn die Nennung der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt ist, wird aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber, der mit der Neufassung die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher dadurch erleichtern wollte, dass die bisherige Formvorschrift wegfiel, eine ausreichende Information des Verbrauchers über diese Neuregelung und die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet daher nach Auffassung der Kammer die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind.

Gericht:
Landgericht Bochum, Urteil vom 06.08.2014 - 13 O 102/14

Bestätigt durch:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, I-4 U 30/15

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